Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 33 W (pat) 154/03

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 36 305

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 36 305.5/36 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Löschung der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 54 Rdn 9). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl