Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 28 W (pat) 123/03
28. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 395 06 913
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 04 – vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos – soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 04 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb