Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 26 W (pat) 152/02
26. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 70 273.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen:
G r ü n d e
I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die kombinierte Wort-Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen "Herstellung und Vertrieb von Düngemitteln; Entsorgungsleistungen; Aufbereitung von salzhaltigen Halden" angemeldet worden.
Im Laufe des Verfahrens erhielt dieses Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis die Fassung "Entsorgungsleistungen als Mülltransport und Lagerung; Herstellung von Düngemitteln für Dritte; Aufbereitung von salzhaltigen Halden; Vertrieb von Düngemitteln für Dritte; Entsorgungsleistungen als Recycling". In einem Bescheid der Markenstelle für Klasse 39 vom 5. Juli 2001 wurde die Fassung dieses Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der Formulierung "Herstellung und Vertrieb von Düngemitteln für Dritte" beanstandet und (erneut) um Einreichung der für die "farbig" beanspruchte Anmeldung erforderlichen farbigen Markendarstellungen gebeten.
Der (damalige) anwaltliche Vertreter des Anmelders hat sich auf diesen Bescheid trotz eines Erinnerungsschreibens der Markenstelle vom 1. März 2002 nicht geäußert. Mit Beschluß vom 12. Juni 2002 hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmelder den Auflagen des Amtsbescheids vom 5. Juli 2001 trotz nochmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die eingereichte Anmeldung entspreche den formellen Anforderungen der § 32 MarkenG, § 14 MarkenV nicht. Da der Anmelder die beanstandeten Mängel nicht in der eingeräumten Frist beseitigt habe, sei die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückzuweisen gewesen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er nicht begründet hat.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 66 MarkenG; vgl auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufll, § 36 Rdnr 7) konnte keinen Erfolg haben. Der Anmelder hat gegen zwingende Anmeldevorschriften verstoßen. Nach § 32 Abs 3 MarkenG iVm §§ 8, 14 MarkenV, muß die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, enthalten. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die als "farbig" beanspruchte Anmeldung sind die erforderlichen farbigen Darstellungen nicht eingereicht worden (§ 8 Abs 1 MarkenV), und die teilweise noch erforderliche Klärung des Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht vorgenommen worden (§ 14 Abs 1 MarkenV). Der Anmelder hat auch in der Beschwerdeinstanz zur Klärung dieser Anmeldeerfordernisse nicht beigetragen.
Deshalb mußte die Beschwerde erfolglos bleiben. Albert Richter Reker kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Albert Abb. 1 Eder Bb