Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2003

BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 28 W (pat) 143/02

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke B 92 916/12 2 040 447 S 2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 2 040 447 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. März 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 040 447 nach § 50 Abs 1 und 3 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb