Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 24 W (pat) 26/01
24. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 26/01
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache BpatG 152 (KoF)
betreffend die Marke 397 16 323 werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 24. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2001 von der Widersprechenden der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 553,24 € - in Worten: fünfhundertdreiundfünfzig 24/100 EURO - festgesetzt.
Der zu erstattende Betrag ist vom 6. Dezember 2001 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu verzinsen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I Mit Beschluss des 24. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2001 wurden ua der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 20. November 2001, der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf DM 25.000,-- festgesetzt. Die Markeninhaberin hat Kostenfestsetzung beantragt und Kosten in Höhe von DM 1.082,04 geltend gemacht.
Diesem Antrag hat die Widersprechende zugestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
II 1) 10/10 Prozessgebühr gemäß BRAGO § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 66, § 134 (Wert: DM 25.000,--) DM 1.025,00 2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26 DM 40,00 3) 16 % Mehrwertsteuer aus DM 1.065,-- DM 17,04 Summe: DM 1.082,04 Dieser Betrag entspricht € 553,24 III Die Widersprechende hat der Markeninhaberin somit Kosten in Höhe von 553,24 € zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 6. Dezember 2001, dem Tag des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus MarkenG § 71 Abs 5 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2. München, 20. Februar 2002 gez. Unterschrift