Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 30 W (pat) 174/00
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 63 541
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen:
"Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild- /Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Vieobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für on- und offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme; Druckerzeugnisse; insbesondere Zeitschriften, Zeitungen und Bücher; Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Zusammenstellung von Daten und Datenbanken; Werbematrial; Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel) Fernsehprogrammen, Sammlung und Übermittlung von Nachrichten; Mediendienstleistungen, insbesondere Rundfunk und Fernsehunterhaltung sowie Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes; Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere im Online- Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Material- und Warenprüfung; Qualitätsprüfung." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen stehe für "Netz-Geschäft(e)" bzw "Netz-Geschäftswesen" und sei für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend.
Die graphische Ausgestaltung stehe dem angenommenen Freihaltungsbedürfnis nicht entgegen. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Gesamtbezeichnung handele es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung. Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis liege daher nicht vor. Ebensowenig seien die strengen Anforderungen für die Annahme eines künftigen Freihaltungsbedürfnisses erfüllt. Die Zeichenbestandteile "net" und "business" würden in vielfältigen Bedeutungen verwendet. "NET Business" stelle daher nur eine willkürliche Kombination zweier Begriffe dar, die wegen ihrer unklaren Grenzen ein Freihaltungsbedürfnis nicht rechtfertigten. Dieser Eindruck werde durch den weiteren Bestandteil "INTERNATIONAL" noch verstärkt, zumal für die Prüfung der Schutzhindernisse auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen sei. Der angemeldeten Bezeichnung lasse sich keine konkrete Aussage über die Art der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen entnehmen. Eine etwaige Schutzunfähigkeit werde jedenfalls durch die den Gesamteindruck der Marke prägende graphische Gestaltung überwunden. Die Bezeichnung weise in ihrer Gesamtheit auch ein Mindestmaß an Originalität auf, so daß ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise begehrt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Für den Fall einer auf der Grundlage des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses versagenden Entscheidung des Senats und einer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt der Anmelder sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt:
"Magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bild- /Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, DC-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für on- und offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme; sämtliche vorgenannten Waren nicht zumThema Internet; Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen und Bücher; alle Waren nicht mit demThema Internet; Organisation undVeranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Zusammenstellung von Daten und Datenbanken; Werbematerial; alle Dienstleistungen nicht zum Thema Internet; Mediendienstleistungen, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel) Fernsehprogrammen, Sammlung und Übermittlung von Nachrichten; alle genannten Dienstleistungen nicht zum Thema Internet; Mediendienstleistungen, insbesondere Rundfunk und Fernsehunterhaltung sowie Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes; alle genannten Dienstleistungen nicht zumThema Internet; Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere im Online- Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Material- und Warenprüfung; Qualitätsprüfung; alle genannten Dienstleistungen nicht zum Thema Internet".
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Der Zeichenteil "net" geht auf das englische "network" für "Computer-Netzwerk" zurück und steht im Deutschen für "Netz" und "Internet" (Loskant, Trendwörterlexikon, S 116). Der Zeichenteil "business" bedeutet im weitesten Sinne "Geschäft" (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl). Beide vorgenannten Ausdrücke sind in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne eiteres verständlich. Danach steht "NET BUSINESS" für Geschäfte rund ums Netz oder in Zusammenhang mit einem Netzwerk.
In dieser Bedeutung läßt sich die Bezeichnung beschreibend auch im Internet auf deutschsprachigen Seiten nachweisen. So ist bei einem Anbieter von einer "NetBusiness Präsenz" und einem Webauftritt "NETBUSINESS" die Rede. Das Unternehmen Netscape stellt auf seiner Seite aktuelle Mitteilungen unter der Überschrift "Today in Netbusiness" vor. In gleicher Weise präsentiert der Zeitschriftenverlag ZDNET seine Anzeigenrubrik unter dem Titel "Net Business". Mit ihrem weiten Bedeutungsgehalt ist die angemeldete Bezeichnung für sämtliche Waren und Dienstleistungen zumindest als Bestimmungsangabe beschreibend. Der Zusatz "INTERNATIONAL" ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es auch nicht darauf an, daß mit der gegenständlichen Bezeichnung keine konkreten Produkteigenschaften umrissen werden. Vielmehr sind auch umfassende gattungsmäßige Sachangaben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freizuhalten. Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Unerheblich ist, ob die Gesamtbezeichnung lexikalisch nachweisbar ist. Zum einen sind in Lexikas üblicherweise keine mehrgliedrigen Bezeichnungen aufgenommen, sondern die einzelnen Grundbegriffe nur isoliert nachgewiesen. Im Übrigen hinkt die Aufnahme in Lexikas der sprachlichen Entwicklung zeitlich hinterher. Auch genügt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Annahme eines gegenwärtigen Freihaltungsbedürfnisses, daß die fragliche Bezeichnung als beschreibende Angabe geeignet ist. Ein – zumal lexikalischer - Nachweis einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl PAVIS/PROMA - Kliems, 30 W (pat) 55/00 - German Business NET).
Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Hilfsantrag ändert an der Schutzunfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nichts. Die Beschränkung spart lediglich den Themenbereich "Internet" aus. Wie ausgeführt ist die angemeldete Bezeichnung jedoch insgesamt für den Bereich der Datennetze und die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen beschreibend, so daß die Herausnahme eines Teilsegments im Ergebnis nicht weiterführend ist. Auch die graphische Gestaltung des Anmeldezeichens wirkt nicht schutzbegründend. Die Gestaltung erschöpft sich in der inversen Ausführung des Schriftzugs "Net Business". Insoweit handelt es sich um eine übliche, nicht näher individualisierende Ausgestaltung, die nicht geeignet ist, von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen (BPatG BlPMZ 2000, 423, 424 - COOL- MINT).
Wegen ihres beschreibenden Inhalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Über die Frage, ob die Bezeichnung den geringeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln nach § 5 Abs 3 MarkenG genügt, war vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG) ist nicht gegeben. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG) bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die Anforderung des BGH, wonach bei einer mehrgliedrigen Marke das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (vgl BGH aaO). Bei der vom Anmelder angeführten Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2001, 518 - d3.net/d.3) handelt es sich um eine Kollisionsentscheidung, die lediglich argumentativ von einer Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "net" ausgeht, dessen Schutzfähigkeit aber nicht positiv feststellt. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu Abb. 1