Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 23/01
33. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 2 905 854
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 2 905 854 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 905 854 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 190 486 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl