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# BPatG, Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 23/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 23/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 2 905 854

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 2 905 854 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 905 854 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 190 486 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 23/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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