Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 132/00

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die IR-Marke Nr. 647 767

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 647 767 werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 5 IR – vom 23. April 1998 und vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit der IR-Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 042 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt bzw teilweise versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. April 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 5 IR – der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu