Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 29.03.2000 – 28 W (pat) 182/99
28. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung G 42 118/31 Wz
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 121 672 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 31 - der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin u.a. den Widerspruch aus der Marke 1 121 672 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Sekretaruk prö