Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 26 W (pat) 23/99
26. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 016 463
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem, des Richters Reker sowie der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 6 - vom 21. März 1994 und vom 6. Oktober 1997 sind wirkungslos, soweit die Widersprüche aus den Marken 1 085 389 und 2 079 096 zurückgewiesen bzw. die Löschung der gemäß § 6 a WZG eingetragenen Marke 2 016 463 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 079 096 angeordnet und die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 1 085 389 teilweise zurückgewiesen wurden.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. März 1994 hat das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse 6 Wz - ua die zeichenrechtliche Übereinstimmung der gemäß § 6 a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 016 463 mit den Widerspruchsmarken 2 079 096 und 1 085 389 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1997 hat es der Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 2 079 096 gegen die Entscheidung stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke 2 016 463 angeordnet. Die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 1 085 389 wurde teilweise zurückgewiesen. Hiergegen haben die Inhaberin der Marke 2 016 463 und die Widersprechende aus der Marke 1 085 389 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Inhaberin der Marke 2 016 463 hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche aus den Marken 2 079 096 und 1 085 389 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit insoweit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Kraft Reker Eder prö