Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 04.08.2026 – 3 StR 264/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040826B3STR264.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2025 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-264-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen „Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe“ angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Anordnung des Vorwegvollzugs beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zugunsten des Angeklagten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-264-26#rd_2

1. Ob die Beschränkung der Revision allein auf den Vorwegvollzug zulässig oder dieser mit der Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt in einer der Begrenzung des Rechtsmittels entgegenstehenden Weise verknüpft ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, NStZ-RR 2024, 48), bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB weist keinen Rechtsfehler auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-264-26#rd_3

2. Der Teil der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, beträgt, wie vom Landgericht in den Urteilsgründen selbst dargelegt, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB angesichts der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und der prognostizierten zweijährigen Unterbringungsdauer zwei Jahre. Weder hat die Strafkammer Anlass gesehen, von der Regelbemessung des Vorwegvollzugs abzusehen, noch ergibt sich dafür sonst ein Grund.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-264-26#rd_4

Danach ändert der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Da es hierbei um die Sicherung des Therapieerfolgs auch im Interesse des Angeklagten und somit - unabhängig von der Bezeichnung in der Rechtsmittelbegründung - eine Entscheidung zu seinen Gunsten geht, ist diese durch Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139, 140 mwN; vom 19. November 2024 - 2 StR 325/24, NStZ-RR 2025, 216 Rn. 6).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-264-26#rd_5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO.

Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz
Schäfer
Munk Kurtze