Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 23.07.2026 – 6 StR 152/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230726B6STR152.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. November 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ein Tatmittel eingezogen und die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 6.356 Euro“ angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_2

1. Das Landgericht hat - soweit von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_3

Der Angeklagte verkaufte und übergab mit Unterstützung der Mitangeklagten an zwei mit ihnen befreundete Abnehmer 199 Gramm Methamphetamin und 793 Gramm Cannabis in Gewinnerzielungsabsicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_4

2. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch sowie in der Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte den Kaufpreis erlangt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_5

a) „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegt. Der bloße Erwerb und Weiterverkauf von Rauschgift rechtfertigt noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert nach §§ 73, 73c StGB. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme des Verkaufserlöses und zu dessen Verbleib erforderlich, die durch Beweiserwägungen tragfähig belegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 6 StR 622/24, Rn. 6; vom 4. Juli 2024 - 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 11, 12; vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 188/23, NZWiSt 2024, 328; Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 StR 36/23, NStZ-RR 2023, 282).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_6

b) Daran fehlt es. Den Urteilsgründen ist - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte tatsächlich Verkaufserlöse in Höhe des Einziehungsbetrages erlangt hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-23/6-str-152-26#rd_7

3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes (nicht „Wertersatzes“) von Taterträgen war daher aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel von Schmettau Arnoldi
Dietsch Schuster