Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 21.07.2026 – 3 StR 193/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726B3STR193.25.1
StrafrechtVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. November 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allein zum Fall B. 8 der Urteilsgründe bedarf Folgendes der Erörterung:
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen händigte der Angeklagte einem Kurierfahrer des Mitangeklagten auf dessen Bestellung 518,19 Gramm Marihuana (Wirkstoffmenge: 68,92 Gramm Tetrahydrocannabinol) und 24,95 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge: 23,53 Gramm Cocainhydrochlorid) aus; das Geschäft diente beiderseits dem jeweils gewinnbringenden Weiterverkauf der Drogen. Während der Übergabe trug der Angeklagte in seiner Jackentasche wissentlich ein funktionsfähiges Tierabwehrspray mit sich, welches er seiner Freundin zuwenden wollte. Diese sollte das Abwehrspray nach der Vorstellung des Angeklagten zur Verteidigung in gefährlichen Situationen sowohl gegen Tiere - in erster Linie Hunde - als auch gegen Menschen einsetzen.
b) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gewertet. Jedenfalls in der hier gegebenen Fallkonstellation, in der der Täter selbst die Verwendung eines Reizstoffsprühgeräts gegen einen anderen Menschen in Aussicht nimmt, ist dieses auch dann „zur Verletzung von Personen bestimmt“ im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Variante 2 BtMG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2 Variante 2 KCanG, wenn es nach der Intention des Täters außerhalb des von ihm betriebenen Drogenhandels durch einen hieran Unbeteiligten gebraucht werden soll.
aa) § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthält einen qualifizierten abstrakten Gefährdungstatbestand. Gefährlichkeit ist hier nicht Merkmal des Tatbestandes, sondern gesetzgeberischer Grund der Strafdrohung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19 BGHSt 64, 266 Rn. 8, 11; vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 193; Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11). Die Gefahr, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, ist stets gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und ein in der Norm genanntes Tatmittel zugleich verfügungsbereit hat. In diesen Fällen treffen das Risiko der Entdeckung, Bedürfnisse der Sicherung des Stoffes und die im Mitsichführen des Tatmittels dokumentierte Gewaltbereitschaft des Täters in besonderer Weise zusammen (vgl. zur Schusswaffe BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 13).
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Variante 2 BtMG erfordert eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; zur Zweckbestimmung bei Tierabwehrspray vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, juris Rn. 28 f.). Die Zweckbestimmung braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht verlangt; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, juris Rn. 30; Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, NStZ 2025, 108 Rn. 10; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, aaO; vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498; Urteil vom 25. November 2015 - 2 StR 165/15, NStZ 2016, 614). Eine gesteigerte Gefährlichkeit des „sonstigen Gegenstands“ ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498).
bb) An diesen Maßstäben gemessen zeichnet sich die konkrete Tatsituation durch ein erhöhtes Maß an Gefährlichkeit dadurch aus, dass der Angeklagte neben der nicht geringen Menge von zu Handelszwecken bestimmtem Kokain bewusst ein funktionsfähiges Reizstoffsprühgerät bei sich trug, dessen Einsatz gegen einen anderen Menschen er gedanklich abstrakt nachvollzogen und sogar zweckgerichtet in Aussicht genommen hatte, wenn auch tatunabhängig und durch eine tatunbeteiligte Person. Die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten spiegelt sich dabei darin wider, dass er das gebrauchsbereite Tierabwehrspray bewusst in einer deliktischen Gesamtlage mit sich führte, die von den Risiken der Entdeckung und des Anreizes zur Verteidigung hochpreisiger inkriminierter Handelsware gegen Verlust geprägt war. Seine vorgelagerten Gedankengänge bargen in besonderem Maße Potential für eine spontane Erweiterung der Zweckbestimmung auf einen eigenhändigen Gebrauch, sollte die genannte Gefahrsituation sich realisieren (zur spontanen Zweckbestimmung vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 4 StR 284/22, juris Rn. 6). In dieser Fallgestaltung verwirklichte sich damit die vom Gesetz angenommene Gefährlichkeit der Tat.
c) Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso für das an § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angelehnte Tatbestandsmerkmal des Innehabens eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2 Variante 2 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282 mwN).
d) Das in dem Reizstoffsprühgerät enthaltene Pfefferspray ist nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit auch geeignet, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, juris Rn. 29; vom 20. September 2017 - 1 StR 112/17, NStZ 2018, 711).
e) Dass der Angeklagte das Tierabwehrspray zu tatfremden Zwecken - als Geschenk für seine Freundin - mit sich führte, entlastet ihn nicht (vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547; zum Erfordernis des Mitsichführens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 2 StR 219/22, juris Rn. 17; Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 25. November 2015 - 2 StR 165/15, NStZ 2016, 614; vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f.).
2. Strafausspruch und Einziehungsanordnungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung gleichfalls stand.
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