Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 04.06.1985 – 2 StR 125/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

A BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

4. den Restaurator Norbert Herbert Heinz Hugo

5 EB | geborener ru zus VE geboren am aa 1945 in VE, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

>, den Gastwirt Joachim Kurt H a :: ME , geboren am HHEEE> 195€ in > »

wegen schweren Raubes

WEL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in der Sitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

B. Maier

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin «> in der Verhandlung, Staatsanwalt «iD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwältin a > aus OB: Rechtsanwalt Dr. 8 aus Fi

als Verteidiger des Angeklagten ’

>, Rechtsanwalt ED aus I )

als Verteidiger des Angeklagten Hp» - jeweils in der Verhandlung vom 29. Mai 1985 -

Justizangestellte EB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär «> bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (SEP) und fünf Jahren und sechs Monaten (HD) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen:

Übereinstimmend machen beide Beschwerdeführer geltend, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da bei dem Urteil zwei Personen als Schöffen mitgewirkt hätten, die nicht zu Schöffen gewählt, sondern lediglich ausgelost und deshalb nicht wirksam zu ehrenamtlichen Richtern bestellt worden seien.

-uh-

Die Rüge ist als Besetzungsrüge präkludiert und, soweit Nichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, unbegründet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - 2 StR 717/84 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

II. Sachrügen:

Die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer keine diese beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

4. Die Urteilsfeststellungen tragen die Schuldsprüche wegen schweren Raubes.

Die Angeklagten hatten in Erfahrung gebracht, daß die Zeugin Sch in ihrem Haus in der Oppenheimer Landstraße in FED zwei Tresore hatte, in welchen sie eine große Menge Bargeld vermuteten. Sie planten, in der Wohnung der Zeugin Sb diese und Frau Schgß® zu überfallen und sich die Kombinationszahlen für die Tresorschlösser sagen zu lassen, um diese dann zu öffnen und das Geld an sich zu nehmen. Sie trafen in der Wohnung zunächst nur Frau Sg an, die sie fesselten. nwährend die Angeklagten auf das Erscheinen der Zeugin SchB warteten, durchsuchten sie die Räumlichkeiten nach stehlenswerten Dingen, wobei sich der Angeklagte Schei> lediglich im Küchenraum und einem kleineren Wohnzimmer umsah, jedoch nichts geeignetes fand. Der Angeklagte Hg hingegen steckte den in der Wohnung vorhandenen Schmuck, der

sowohl der Zeugin SEP wie auch der Zeugin Schgii®

-5-

gehörte, in eine Einkaufstasche der Zeugin sp, ebenso wie einen Revolver der Marke Smith und Wesson, Kal. 45 ACP, den er im Schlafzimmer der Zeugin Schib in der Schublade eines Schreibtisches gefunden hatte und aus "Sicherheitsgründen", damit nichts geschehe, einbehalten wollte. Zuvor entnahm er ihm die Munition,

die aus zwei Clips zu je drei Patronen bestand und legte sie ebenfalls in die Tasche, die er an der Wohnungstür abstellte. Den Angeklagten ScheggB unterrichtete er von seinem Fund, ohne ihm jedoch den Revolver zu zeigen" (UA

S. 7 und 8). Nach etwa zwei Stunden erschien die Zeugin SchBB, wurde von den Angeklagten überwältigt und gefesselt und gab auf Verlangen des Angeklagten SchegB die Kombinationszahlen für die Tresorschlösser bekannt. "Der Angeklagte Hp, der sich die Zahlen zum Öffnen der Tresore notiert hatte, entfernte sich nach kurzer Unterredung mit dem Angeklagten SchegB, dem er zuvor noch den Inhalt der Einkaufstasche gezeigt hatte, und begab sich mit seinem Wagen ... zur Oppenheimer Landstraße. Die Einkaufstasche nahm er mit sich und deponierte sie in dem Wagen"

(VA S. 9). Es gelang ihm nur, einen der Tresore zu öffnen, dem er Papiere entnahm. Nachdem er ScheggB hiervon verständigt hatte, begab sich dieser mit Frau Sch ebenfalls in die Oppenheimer Landstraße und veranlaßte sie, auch den zweiten Tresor zu öffnen, aus dem Hg sodann 120.000 DM und Schmuck herausholte.

fA5

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte Hp von dem Zeitpunkt, als er den Revolver aus dem Schreibtisch herausnahm, bis zum Verlassen seines Wagens in der Oppenheimer Landstraße eine Schußwaffe "bei sich geführt" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn während dieses Zeitraums stand ihm die Waffe dergestalt zur Verfügung, daß er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte (BGHSt 31, 105), was ihm auch bewußt war (UA S. 20). Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil er dem Revolver die Munition entnommen hatte. Denn da Hp die Patronen mit der Waffe in der Einkaufstasche verstaut hatte, hätte der Revolver im Bedarfsfalle sofort wieder geladen werden können (BGHSt 3, 229, 232).

Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt nicht den Vorsatz des Täters, von der Schußwaffe auch Gebrauch zu machen. Es vermag deher den Angeklagten H@P® nicht zu entlasten, daß er den Revolver nur aus "Sicherheitsgründen", damit nichts geschehe, an sich nahm. Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, Au, 45; BGH NStZ 1984, 216).

„M5

- T-

Da es schließlich für die Erfüllung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich ist, daß der Täter sich mit der Waffe zum Tatort begibt (BGHSt 13, 259, 260), es vielmehr genügt, daß er sie zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt (BGHSt aa0; 20, 194, 197; BGH NStZ aa0), wurde der Angeklagte H@B zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt.

Gleiches gilt für den Angeklagten Scheg, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihn Hp, als er vom Auffinden der Waffe berichtete, auch darüber informierte, daß er diese an sich genommen hatte. Denn hiervon erlangte er spätestens Kenntnis, als ihm Heeg vor dem Verlassen der Wohnung der Zeugin S@WBB den Inhalt der Einkaufstasche zeigte.

Die Sachrügen geben zum Schuldspruch weiter Anlaß zu folgenden Erörterungen:

Gedroht im Sinne von § 249 StGB hat nur der Angeklagte ScheggiB, nicht aber der Angeklagte HB. Denn als SchegiiiB Frau SW aufforderte, "sich ruhig zu verhalten, da ansonsten der Zeugin Sch etwas passiere" (UA S. 9), hatte Hg die Wohnung der Zeugin SB bereits verlassen und es ist auch nicht festgestellt, daß die geschilderte Einwirkung auf die beiden Frauen mit ihm - etwa bei dem vorausgegangenen Telefonat - abgesprochen worden war. Diese Äußerung seines Mittäters ist ihm daher nicht zuzurechnen. Aller-

dings war HP zugegen gewesen, als Schei>

-8B-

Frau SchgB vorher mit den Worten bedroht hatte, er kenne "jemanden, der in eineinhalb Jahren aus dem Gefängris entlassen werde und

der nicht lange fackele. Es gäbe so etwas wie eine Erbschuld und Kinder hätten für ihre Eltern aufzukommen" (UA S, 8). Dies war aber keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, die Angeklagten haben sich des Raubes schuldig gemacht, indem sie "gemäß dem Tatplan unter Anwendung von und Drohung mit Gewalt" (UA S. 19) fremde Sachen wegnahmen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sie der Auffassung war, die Bedrohung der Tatopfer im Sinne von § 249 StGB sei auch dem Angeklagten H@B anzulasten. Auf diesem Rechtsfehler kann aber der Schuldspruch nicht beruhen, da die Tat schon wegen der Gewaltanwendung als Raub zu qualifizieren war.

2. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.

Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt und dabei die gebotene Gesamtwürdigung der für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, daß der Angeklagte Hgp die Patronen zus dem Revolver entfernt hat. Daß sie diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung im engeren Sinne unberücksichtigt ließ, schließt der Senat aus.

AFFE - 9 -

Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, gegen die Angeklagten spreche "vor allem die auf die Tatopfer ausgeübte Wirkung, die sich verglichen etwa mit "gewöhnlichen" Banküberfällen als besonders gravierend darstellt" (UA S. 20). Denn die Strafkammer zeigt nachfolgend die Tatumstände auf, die sie als gravierend und untypisch fir "gewöhnliche" Barküberfälle ansieht.

Der vom Angeklagten Schegg8 gerügte Verstoß gegen § 4A Abs. 3 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Denn als "dunkle Drohungen", die die Strafkammer strafschärfend berücksichtigte, sah sie ersichtlich die auf UA S. 8 wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten Schegg#® an, die, wie oben ausgeführt wurde, keine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 249 StGB waren.

- 10 -

Der Vortrag des Angeklagten Scheiße, daß die Wiederaufnahme eines früheren Strafverfahrens gegen ihn angeordnet wurde, kann im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer