Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 24.06.2026 – 6 StR 136/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240626B6STR136.26.0

StrafrechtVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Dezember 2025 aufgehoben

a) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,

b) soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 2023 angeordnete Einziehung aufrechterhalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und wegen versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 20. Dezember 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten angeordnet und die „Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl“ vom 20. Dezember 2023 aufrechterhalten. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_2

1. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_3

2. Seine Revision führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 - 6 StR 90/25, Rn. 2; vom 16. Januar 2025 - 4 StR 97/24, Rn. 3) und vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Jedenfalls die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ist nicht tragfähig begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_4

a) Nach § 64 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Durch die Neufassung sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg vorausgesetzt wird (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 6 StR 622/24, Rn. 5; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23, Rn. 5; jeweils mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_5

b) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist, indem es eine „hinreichend konkrete Aussicht“ und eine „begründete Wahrscheinlichkeit“ für ausreichend gehalten hat. Hierauf beruht das Urteil, weil sich ein Therapieerfolg im Sinne des § 64 StGB n.F. angesichts der festgestellten prognoseungünstigen Umstände nicht von selbst versteht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_6

c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_7

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, genauer als bisher geschehen, das Vorliegen eines Hangs zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 4 StR 97/24, NStZ 2025, 290; vom 13. August 2024 - 5 StR 343/24, NStZ-RR 2024, 370, 371; jeweils mwN).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-24/6-str-136-26#rd_8

3. Die Einziehungsentscheidung weist ebenfalls einen Rechtsfehler auf und unterliegt der Aufhebung. Die Strafkammer hat weder mitgeteilt, welchen Inhalt noch welchen Vollstreckungsstand die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung hat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB zu Recht angenommen hat.

Bartel Fritsche Ri'inBGH von Schmettauist infolge Urlaubsgehindert zu signieren.
Bartel
Dietsch RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren.
Bartel