Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 2 StR 512/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR512.25.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025, soweit es ihn betrifft,

a) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben

aa) im Strafausspruch und

bb) im Ausspruch über den Vorwegvollzug;

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.130 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt und die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 3.200 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit den Mitangeklagten W. und R. angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_2

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_3

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_4

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung hat zum Schuldspruch und zur Maßregelanordnung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht. Indes können der Strafausspruch und in der Folge auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug keinen Bestand haben. Überdies bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_5

a) Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_6

Die Strafkammer hat die Anwendung des § 46b StGB ausgeschlossen, weil durch die Angaben des Angeklagten zwar das Strafverfahren gegen die Mitangeklagten D. und B. in Gang gekommen sei, dies aber nicht zu dem nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Aufklärungserfolg geführt habe. Mit Blick auf die der Aufhebung des Freispruchs der Mitangeklagten D. und B. durch Senatsurteil vom heutigen Tag zugrunde liegenden Erwägungen, die deren Verurteilung wegen einer vom Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erfassten Tat als möglich erscheinen lassen, kommt auch eine Anwendung von § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten in Betracht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_7

Der Strafausspruch ist deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 3 StR 125/21, Rn. 3). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-17/2-str-512-25-4#rd_8

b) Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht bedacht, dass hinsichtlich des vom Mitangeklagten W. entwendeten Bargelds in Höhe von 70 Euro nicht belegt ist, dass auch der Angeklagte Ba. an diesem tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte, sondern dass vielmehr der Mitangeklagte W. dieses Geld an sich nahm, um es „für sich zu behalten“. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB. Da weitere Feststellungen nicht getroffen werden können, ändert der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann