Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 1 StR 536/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B1STR536.25.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts N. vom 3. Juli 2025 mit Beschluss vom 27. Mai 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ohne Erfolg.
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sämtliches Revisionsvorbringen einschließlich der Gegenerklärung vom 5. März 2026 war Gegenstand der Beratung.
Der Verurteilte sieht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Generalbundesanwalt zu seinen Rügen nur lückenhaft Stellung genommen habe. Dieser Einwand geht fehl. Der Generalbundesanwalt hat auch zu den ersten beiden Verfahrensbeanstandungen (Befangenheitsgesuch gegen zwei der erkennenden Berufsrichter wegen Vorbefassung bei angeblich unzulänglicher Sachaufklärung; Schlussvortrag der zuvor als Zeugin vernommenen Staatsanwältin F., die ebenso wie Oberstaatsanwalt R. dezidiert Stellung genommen hatte [etwa: kein „Phantasiegeständnis des vormals Mitangeklagten H.]) und zur Sachrüge (Amtsträgerstellung des Angeklagten und darauf gerichteter Vorsatz) erschöpfend ausgeführt. Weitere Begründungen des Senats waren nicht veranlasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 17). Letztendlich macht der Verurteilte geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden; dies ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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