Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 09.02.2026 – I ZB 101/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090226BIZB101.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-09/i-zb-101-25#rd_1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-09/i-zb-101-25#rd_2

Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-09/i-zb-101-25#rd_3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-09/i-zb-101-25#rd_4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-09/i-zb-101-25#rd_5

IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke

Odörfer Wille