Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 23.10.2025 – I ZB 81/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 11. August 2025 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-23/i-zb-81-25#rd_1

I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-23/i-zb-81-25#rd_2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - I ZB 70/24, juris Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-23/i-zb-81-25#rd_3

II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-23/i-zb-81-25#rd_4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Koch Löffler Schwonke

Odörfer Wille