Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 14.10.2025 – 2 StR 402/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR402.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/2-str-402-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.125,47 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/2-str-402-25#rd_2

1. Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Die Kosten für die Beseitigung der in den Urteilsgründen genannten, aber nicht näher bezifferten Beschädigungen und Verschmutzungen der (betrügerisch angemieteten) Hotelzimmer durfte das Landgericht – anders als geschehen – seiner Einziehungsentscheidung nicht zugrunde legen; der Angeklagte hat lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe der – ebenfalls nicht bezifferten – Übernachtungskosten im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt. Daher und aus prozessökonomischen Gründen sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/2-str-402-25#rd_3

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/2-str-402-25#rd_4

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann