Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 24.07.2025 – 4 StR 306/25

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240725B4STR306.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Angeklagten vom 15. Juli 2025, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 2025 in die bulgarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm die Übersetzung in die Justizvollzugsanstalt zu übermitteln, wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-24/4-str-306-25#rd_1

Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ist in Bulgarien aufgewachsen. Seit dem Jahr 2017 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitete bis 2023 als Paketzusteller. Am 6. März 2025 wurde er vom Landgericht Landau in der Pfalz wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 18. Juni 2025 die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf eine ausgeurteilte Tat nach § 154 Abs. 2 StPO, eine entsprechende Schuldspruchänderung und die Verwerfung der Revision im Übrigen beantragt. Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 15. Juli 2025 hat der Angeklagte beantragt, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in die bulgarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm die Übersetzung in die Justizvollzugsanstalt zu übermitteln.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-24/4-str-306-25#rd_2

Dem Antrag war nicht nachzukommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-24/4-str-306-25#rd_3

1. Ob eine schriftliche Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, bestimmt sich nach § 187 GVG und fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-24/4-str-306-25#rd_4

2. Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts besteht vorliegend kein Anlass.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-24/4-str-306-25#rd_5

§ 187 Abs. 1 Satz 1 GVG sieht die Heranziehung eines Übersetzers von Amts wegen vor, wenn und soweit dies für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Ausgehend von dem abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist, § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17 Rn. 37; Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 Rn. 5). In der Revisionsinstanz wird eine effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten ausreichend dadurch gewährleistet, dass der anwaltliche Beistand des Angeklagten den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts kennt (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn zur Prüfung und Fertigung einer etwaigen schriftlichen Gegenerklärung ist der Verteidiger berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18 Rn. 3). Auf rechtliche Hinweise des Angeklagten ist er dabei ebenso wenig angewiesen, wie bei der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283 Rn. 30). Gründe, die es in der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dem Angeklagten den vollständigen Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts in seiner Muttersprache zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof