Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 15.07.2025 – X ZR 160/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_1

I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_2

Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_3

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_4

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent widerrufen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_5

Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_6

Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_7

II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_8

Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_9

Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_10

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-15/x-zr-160-23#rd_11

Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm

Rensen von Pückler