Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 23.06.2025 – 1 StR 191/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:230625B1STR191.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. November 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe zur Tat unter Ziffer C.II.2. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-23/1-str-191-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung und mit Diebstahl sowie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-23/1-str-191-25#rd_2

Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang führt diese allerdings zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herangezogene Regelbeispiel des Versicherungsbetrugs voraussetzt, dass bereits bei Begehung der Brandstiftung die Absicht vorlag, später einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung erfüllt das Regelbeispiel nicht (Fischer/Fischer, 72. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 224; MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1234 f.; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 188h). So liegt es hier. Die Kammer hat sich keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte die Brandstiftung mit dem Ziel begangen hat, einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aufgrund eines eigenen neuen Tatentschlusses die Auszahlung von Versicherungsleistungen beantragt (UA S. 81, 85).

Hinzukommt, dass das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht erwogen hat.“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-23/1-str-191-25#rd_3

Dem schließt sich der Senat an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-23/1-str-191-25#rd_4

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führen-den Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Fischer Wimmer Bär

Allgayer Welnhofer-Zeitler