Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 06.05.2025 – X ZB 21/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB21.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_3

Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_4

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_5

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_6

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_7

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_8

Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_9

Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_10

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-21-22#rd_11

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen

Crummenerl von Pückler