Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 06.05.2025 – X ZB 19/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB19.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_3

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_4

Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_5

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_6

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_7

Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_8

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_9

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-19-22#rd_10

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen

Crummenerl von Pückler