Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 27.03.2025 – 4 StR 102/25

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR102.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-27/4-str-102-25#rd_1

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-27/4-str-102-25#rd_2

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß
Ri´inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
Quentin Marks