Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 87/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR87.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_1

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer Stornierungsentschädigung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_2

Im Juli 2019 buchte die Klägerin bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise "Unterwegs an der Costa de la Luz 2020", die vom 7. bis 21. Oktober 2020 stattfinden und 2.268 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_3

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_4

Die Beklagte stellte der Klägerin unter Einbehalt der Anzahlung eine restliche Stornierungsentschädigung in Höhe von 242 Euro in Rechnung. Die Klägerin lehnte eine Zahlung ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_5

Die Beklagte sagte die Reise am 17. September 2020 nach einer Reisewarnung ab. Dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung kam sie nicht nach.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_6

Das Amtsgericht hat die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und die auf Zahlung von 242 Euro nebst Zinsen gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_7

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_9

Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Anzahlung verurteilt und die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Widerklage abgewiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_10

Die Beklagte könne gegenüber der Klägerin keinen Entschädigungsanspruch geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_11

Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_12

Die Klägerin schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_13

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_14

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt hat. Damit steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_15

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten oder mit der Widerklage geltend machen könnte, nicht ausgeschlossen werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_16

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_17

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW­RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW­RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW­RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Oktober 2020.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_18

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_19

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_20

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Gerichtshof damit nicht nur über die Frage entschieden, ob der Reisende in der genannten Konstellation zum Rücktritt berechtigt ist. Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 - Kiwi Tours).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_21

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_22

Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_23

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_24

Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_25

Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_26

Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Feststellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich konkreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_27

IV. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-87-22#rd_28

Wie oben bereits aufgezeigt wurde, hat der Gerichtshof die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen zur Auslegung von Art. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 bereits beantwortet. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch davon abhängt, dass die Reise tatsächlich durchgeführt wird.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler