Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 16.04.2024 – X ZR 7/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:160424BXZR7.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unterbrochen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2021 wird im Verhältnis zum Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 010 036 (Klagepatents) in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_2

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb in Deutschland unter anderem elektronische Lesegeräte mit elektrophoretischen Anzeigen, sogenannte eBook-Reader.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_3

Das Landgericht hat die damaligen Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie deren Schadensersatzpflicht festgestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_4

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagten entgegentreten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_5

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren bislang nicht aufgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_6

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_7

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_8

Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle). Nichts anderes gilt für Vernichtungs- und Rückrufansprüche (vgl. für Vernichtungsansprüche: BGH, Urteil vom 17. November 2014, GRUR 2015, 672 Rn. 19 - Videospiel-Konsolen).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_9

III. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_10

1. Der Senat kann über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_11

Die Beklagten sind einfache Streitgenossen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_12

Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich des anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltende Beschränkung des § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Rn. 5; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_13

Entsprechend dazu ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2020 - II ZR 34/07, Rn. 2).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_14

2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/x-zr-7-22#rd_15

IV. Die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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