Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 12.03.2024 – X ZR 12/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:120324UXZR12.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Variationsnut 1. Ein Begriff, der in zwei Merkmalen eines Patentanspruchs verwendet wird, kann unterschiedlich auszulegen sein, wenn sich dies aus der Funktion der beiden Merkmale ergibt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett). 2. Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn er einem Gesichtspunkt Rechnung trägt, den bereits das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis als voraussichtlich entscheidungserheblich bezeichnet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 25 f. - Telekommunikationsverbindung).

Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 16. September 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 862 615 (Streitpatents), das am 11. Mai 2007 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 1. Juni 2006 angemeldet wurde und einen Schlüssel betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_2

Patentanspruch 1, auf den drei weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage, wobei in den Schlüsselflachseiten (1) Längsnuten (2, 3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine Längsnut vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf die Mittellängsebene (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere Längsnut als seichte Variationsnut dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und in vier geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiter in der erteilten sowie in fünf neuen geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_5

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft einen Schlüssel.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Schlüssel für Zylinderschloss-Schließanlagen bekannt, die in den Schlüsselflachseiten Längsnuten aufweisen, deren Anordnung und Querschnitt variierbar sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_8

Die Funktion derartiger Schlüssel und Schlösser bestehe in erster Linie darin, eine große Vielzahl an Variationsmöglichkeiten zu schaffen und die missbräuchliche Nachahmung zu erschweren. Dabei sei es allerdings wünschenswert, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen möglichst groß zu halten, um Fehlsperrungen infolge von Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden (Abs. 2). Ferner könne Bedarf gegeben sein, bestehende Schließanlagen so auszubauen, dass neu hinzukommende Profilelemente kompatibel mit bestehenden Elementen seien (Abs. 3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_9

2. Vor diesem Hintergrund kann das technische Problem dahin beschrieben werden, einen Schlüssel für eine Zylinderschloss-Schließanlage bereitzustellen, der eine Vielzahl von Variationsmöglichkeiten bei möglichst großer Unterschiedlichkeit der Variationen bietet und die Kompatibilität mit bestehenden Schließanlagen berücksichtigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_10

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 einen Schlüssel vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage.
2 In den Schlüsselflachseiten (1) sind Längsnuten (2, 3) vorgesehen,
2.1 deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind.
3 Es ist wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) vorgesehen, deren Querschnitt
3.1a ein Basisdreieck definiert,
3.2a dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,
3.3a von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken,
oder
3.1b ein halbiertes Basisdreieck definiert,
3.2b dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,
3.3b von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken,
3.4b wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf der Mittellängsebene (12) liegt.
4 Zumindest eine weitere Längsnut ist als seichte Variationsnut dadurch gebildet, dass
4.1 ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft und
4.2 die andere Nutenflanke (12, 13)
4.2a entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks
4.2b oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_11

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_12

a) Die in Merkmal 1 vorgesehene Eignung des Schlüssels zum Einsatz in einer Zylinderschloss-Schließanlage ist nach der Lehre des Streitpatents grundsätzlich gegeben, wenn die weiteren Merkmale verwirklicht sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_13

b) Der Erreichung dieses Ziels dienen die in Merkmalsgruppe 2 vorgesehenen variierbaren Längsnuten in den Flachseiten des Schlüssels, von denen jeweils mindestens eine als tiefe Variationsnut im Sinne von Merkmalsgruppe 3 bzw. als seichte Variationsnut im Sinne von Merkmalsgruppe 4 ausgestaltet sein muss.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_14

Weitere Nuten oder sonstige Gestaltungsmerkmale, die den Vorgaben der Merkmalsgruppen 2, 3 und 4 nicht entsprechen, sind damit nicht ausgeschlossen, sofern der Schlüssel dennoch in einer Schließanlage eingesetzt werden kann.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_15

c) Der Querschnitt einer tiefen Variationsnut im Sinne von Merkmalsgruppe 3 wird ausgehend von einem Basisdreieck definiert.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_16

aa) Ein solches Basisdreieck im Sinne der Merkmale 3.1a bis 3.3a ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_17

Die Basisseite dieses Dreiecks verläuft entlang der Flachseite (1) des Schlüssels. Die beiden weiteren Seiten (8, 9) treffen sich in einer Kreuzungslinie (10).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_18

Vorgaben zur Tiefe der Dreiecksnut und zu den Winkeln macht Patentanspruch 1 nicht. Er gibt auch nicht zwingend vor, dass es sich um ein gleichschenkliges Dreieck handelt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_19

bb) Alternativ kann die tiefe Variationsnut nach den Merkmalen 3.1b bis 3.4b durch ein halbiertes Basisdreieck gebildet werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_20

Dieses wird dadurch vom Basisdreieck abgeleitet, dass eine Seite als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks ausgestaltet ist und senkrecht auf der Mittellängsebene (12) liegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_21

Die Mittellängsebene ist nach der Beschreibung eine gedachte Ebene, die in der Mitte zwischen den beiden Flachseiten verläuft. Sie ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 mit dem Bezugszeichen 112 gekennzeichnet (Abs. 13).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_22

d) Der Querschnitt einer seichten Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppe 4 wird ebenfalls ausgehend von einem Basisdreieck definiert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_23

Bei einer solchen Nut verläuft eine Nutenflanke (12 oder 13) entlang einer Seitenhalbierenden (121 oder 131), die eine der Seiten (8 oder 9) des Basisdreiecks teilt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_24

Für die andere Nutenflanke (13 oder 12) gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: Nach Merkmal 4.2a kann sie ebenfalls entlang einer Seitenhalbierenden (131 oder 121) verlaufen. Nach Merkmal 4.2.b kann sie alternativ entlang der Seite (9 oder 8) des Basisdreiecks verlaufen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_25

e) Damit kann sowohl eine tiefe als auch eine seichte Variationsnut drei unterschiedliche Ausgestaltungen haben. Diese insgesamt sechs Möglichkeiten sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_26

Variante ab zeigt eine tiefe Variationsnut in der Form eines Basisdreiecks. Bei den Varianten a und b hat die tiefe Variationsnut die Form eines halbierten Basisdreiecks.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_27

Entsprechend dazu zeigt Variante cd eine seichte Variationsnut, bei der beide Nutenflanken entlang einer Seitenhalbierenden verlaufen. Bei den Varianten c und d verläuft eine Nutenflanke entlang einer Seitenhalbierenden und die andere entlang der Seite des Basisdreiecks.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_28

Diese Ausgestaltung ermöglicht es nach der Beschreibung, bei Verlust eines Schlüssels die sicherheitsrelevanten Schließzylinder gegen neue Schließzylinder mit einer zusätzlichen Rippe auszutauschen, die einer seichten Nut entspricht. Ein dazu passender Schlüssel mit einer seichten Nut sperrt neue und alte Zylinder gleichermaßen. Neue Zylinder werden hingegen nur mit neuen Schlüsseln gesperrt (Abs. 18). Ferner können zusätzliche Gruppen- oder Eigenschlüssel gebildet werden, die eine seichte anstelle einer tiefen Nut aufweisen und deshalb nicht mit bestehenden Zylindern sperren (Abs. 19 f.).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_29

f) Zu Recht hat das Patentgericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 23/18, S. 15) angenommen, dass ein Basisdreieck, das den Querschnitt einer tiefen Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppe 3 bestimmt, nicht zwingend deckungsgleich sein muss mit einem Basisdreieck, das den Querschnitt einer seichten Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppe 4 bestimmt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_30

Die in Merkmal 4.1 verwendete Formulierung "ausgehend vom Basisdreieck" könnte bei isolierter Betrachtung zwar dafür sprechen, dass dasselbe Basisdreieck gemeint ist wie in den Merkmalen 3.1a und 3.1b. Aus der Funktion der beiden unterschiedlichen Nuten ergibt sich jedoch, dass diese Formulierung lediglich eine Bezugnahme auf die in den Merkmalen 3.1a bis 3.3a enthaltenen Konstruktionsvorgaben enthält.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_31

Für die in der Beschreibung geschilderten Zwecke der Erweiterung einer bestehenden Schließanlage genügt es, wenn jede einzelne Nut für sich gesehen eine der in Figur 3 dargestellten, von demselben Basisdreieck abgeleiteten sechs Profilvariationen aufweist. Ein übereinstimmendes Basisdreieck für alle Nuten ist hingegen nicht erforderlich. Dementsprechend ist auch den Ausführungen in der Beschreibung, ausgehend von einem einzigen Basisdreieck könnten sechs Profilvariationen gebildet werden (Abs. 11), lediglich zu entnehmen, dass das Profil jeder einzelnen Variationsnut von einem einzigen Basisdreieck abgeleitet werden muss.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_32

g) Entgegen der Ansicht der Berufung schließt Merkmal 4.1 nicht aus, dass das Basisdreieck, von dem eine seichte Variationsnut abgeleitet wird, eine die Stabilität des Schlüssels gefährdende Tiefe aufweisen würde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_33

Dem Wortlaut des Patentanspruchs lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen. Aus dem Zweck einer seichten Variationsnut ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_34

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Patentanspruch 1 Anforderungen an die Stabilität des Schlüssels zu entnehmen sind oder ob der Schlüssel zwingend für die in der Beschreibung (Abs. 18-20) geschilderten Einsatzzwecke geeignet sein muss. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde es jedenfalls ausreichen, wenn sich der Schlüssel zumindest für einen dieser Zwecke eignet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_35

Nicht alle diese Zwecke erfordern es zwingend, dass an der Stelle einer seichten Variationsnut ohne Gefährdung der Stabilität auch eine tiefe Variationsnut ausgebildet werden könnte. Eine Austauschbarkeit in diesem Sinne mag erforderlich sein, um zusätzliche Gruppen- oder Einzelschlüssel zu bilden, weil in diesem Fall eine seichte Variationsnut anstelle einer tiefen ausgebildet wird. Zumindest für die Bildung neuer Schlüssel mit einer zusätzlichen, als seichte Variationsnut ausgebildeten Nut bedarf es dieser Variationsmöglichkeit hingegen nicht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_36

h) Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Verletzungsrechtsstreit zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus den Merkmalsgruppen 3 und 4 keine Vorgaben, die mit besonderer geometrischer Präzision einzuhalten sind. Vielmehr sind Abweichungen von der geometrisch exakten Form unschädlich, soweit sie sich innerhalb des bei Herstellung und Gebrauch üblichen Spiels halten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_37

Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut der Merkmale 4.1 und 4.2, die bezüglich einer seichten Variationsnut lediglich vorsehen, dass die Nutenflanken "entlang" einer Seite oder einer Seitenhalbierenden des Basisdreiecks verlaufen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_38

Dies steht ferner in Einklang mit der Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 und den hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung, wonach diese als bevorzugt bezeichnete Form die beim Herstellen der Längsnuten und im Gebrauch erforderlichen Spiele zwischen den aneinander gleitenden Metallflächen berücksichtigt (Abs. 16).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_39

Im Rahmen des erforderlichen Spiels besteht danach ein begrenzter gestalterischer Freiraum im Hinblick auf eine das Spiel erhöhende Wegnahme oder ein die Stabilität erhöhendes Stehenlassen von Material.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_40

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_41

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber der europäischen Patentanmeldung 1 452 673 (D1/K28) nicht neu. Eine tiefe Variationsnut (7) im Sinne der Merkmalsgruppe 3a sei dort in Gestalt eines rechtwinkligen und ggf. gleichschenkligen (Basis-)Dreiecks gezeigt. Das Schlüsselprofil werde durch mindestens eine weitere Längsnut (7) ergänzt, die einen Querschnitt in Form eines rechtwinkligen, aber nicht gleichschenkligen Dreiecks besitze mit der Implikation einer gegenüber der tiefen Variationsnut geringeren Nuttiefe. Für den Fall, dass eine Kathete bzw. Dreiecksseite mit der Hypotenuse bzw. Basisseite des rechtwinkligen Dreiecks der "seichten" Variationsnut einen Winkel von 30° einschließe, stelle sie zugleich die Seitenhalbierende eines über der Basisseite errichteten gleichseitigen Dreiecks dar, das als Basisdreieck im Sinne des Merkmals 4.1 fungiere. Die andere Nutenflanke verlaufe dabei - wie in den Merkmalen 4.2 und 4.2b gefordert - entlang der Seite des Basisdreiecks. Dass sich die in D1 offenbarte Konstruktionsregel von der des Streitpatents unterscheide, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Für die Neuheitsprüfung komme es auf das geschützte Erzeugnis an, nicht auf die zugrundeliegende Konstruktionsregel.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_42

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4 beruhe gegenüber dem Schlüsselmodell E. nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dieses Modell mit dem aus Anlage K22 ersichtlichen Querschnittsprofil sei jedenfalls insofern öffentlich zugänglich gewesen, als es im Gesamtkatalog des Anbieters E. (K21 und K27) dargestellt sei, dessen Drucklegung im Mai 2000 liege, also weit vor dem Prioritätszeitpunkt. Das Anlagenkonvolut K27 enthalte Druckschriften zum Vertrieb von Einzelschlüsseln, die nach ihrem jeweiligen Aufbau und Layout als Bestellvorlage und damit zum öffentlichen Verteilen zeitnah zum Druckdatum an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen gewesen seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Profil des Modells AA18 die Querschnittsformen der tiefen und seichten Variationsnut auf deckungsgleichen, insbesondere optisch nicht sichtbaren Basisdreiecken mit identischen Innenwinkeln basierten. Für die nach Patentanspruch 4 geforderte Ausgestaltung der Konstruktionsregel habe es keiner expliziten Anregung bedurft. Dem Fachmann, einem Meister oder Techniker für Feinwerktechnik, der bei einem Hersteller von Sicherheitstechnik mit der Entwicklung von Schließanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, hätten zur Festlegung des jeweiligen Innenwinkels des Basisdreiecks für die tiefe und seichte Variationsnut nur die Alternativen zur Verfügung gestanden, diese gleich oder unterschiedlich groß vorzusehen. Ein relevanter Vorteil der beanspruchten Winkelvorgabe sei nicht ersichtlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_43

Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Gegenstände beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand gehe zudem über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_44

III. Diese Beurteilung hält der Beurteilung im Berufungsrechtszug stand.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_45

1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber D1 als nicht neu angesehen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_46

a) D1 hat einen Flachschlüssel für eine hierarchisch schließbare Schließanlage zum Gegenstand, der in einfacher Weise ein hohes Maß an Profilvariationen zulässt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_47

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt mögliche Grundprofile.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_48

An den Schlüsselbreitseiten (6) sind Zentrumsgeraden (Z) mit zugehörigen Halbkreisbögen (B) vorgesehen. Innerhalb der Halbkreisbögen (B) sind mehrere Dreiecke strichpunktiert angedeutet, deren Basis der Durchmesser des Halbkreisbogens ist und deren Katheten sich auf einem auf dem Halbkreisbogen liegenden Punkt schneiden und dort gemäß dem Satz des Thales einen rechten Winkel bilden. Mit dieser Ausgestaltung lässt sich D1 zufolge eine Vielzahl von verschiedenen Variationsnuten (7) gestalten (Sp. 1 Z. 51-53, Sp. 4 Z. 19-22). Ferner könnten Einsparungen hinsichtlich der die Nuten erzeugenden Werkzeuge erzielt werden, da die unterschiedliche Form der Variationsnuten (7) allein durch die entsprechende Ausrichtung des Werkzeugs zur Schlüsselbreitseite (6) erreicht werden könne (Sp. 2 Z. 7-12).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_49

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5b zeigt die Ausführung eines Schlüssels, bei der im unteren linken Halbkreisbogen und im mittleren rechten Halbkreisbogen die Endpunkte (8) der Basis einwärts um einen Betrag (y) versetzt angeordnet sind.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_50

Da der Radius des mittleren rechten Halbkreisbogens der halben Schlüsseldicke entspricht, hat der Versatz (y) zur Folge, dass sich der Radius dieses Halbkreisbogens mit den Halbkreisbögen eines Teils der gegenüberliegenden Variationsnuten (7) überlappt. So ist es möglich, dass eine zur Schlüsselbreitseitenebene parallel verlaufende Ebene von mindestens zwei sich gegenüberliegenden Nuten (7) geschnitten wird. Dies schließt D1 zufolge aus, durch Abfeilen der Schlüsselbreitseiten einen übergeordneten Schlüssel zu erzeugen, da dieser aufgrund der Parazentrizität auseinanderfallen würde (Sp. 6 Z. 31-43).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_51

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2 und 3 sowie die Merkmale 3.1a, 3.2a und 3.3a offenbart.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_52

c) Die Merkmalsgruppe 4 ist ebenfalls vorweggenommen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_53

Wie die nachfolgend wiedergegebene, von der Beklagten mit Ergänzungen versehene Darstellung aus Figur 2a (ropNi3 Bl. 2) veranschaulicht, kann eine seichte Nut, die Basiswinkel von 30° und 60° aufweist, von einem gleichschenkligen Basisdreieck (rot) abgeleitet werden, das den Konstruktionsvorschriften der Merkmale 3.1a bis 3.1c entspricht. Bei den angegebenen Winkelverhältnissen verläuft die eine Nutenflanke entlang der Seitenhalbierenden und die andere entlang der Seite des Basisdreiecks.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_54

Dass das rot eingezeichnete Basisdreieck nicht deckungsgleich ist mit dem blau hervorgehobenen Basisdreieck einer anderen Nut, ist unerheblich, weil unterschiedliche Nuten aus den oben dargelegten Gründen nicht zwingend von demselben Basisdreieck abgeleitet sein müssen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_55

Ebenfalls unerheblich ist, ob der Schlüssel mit einer tiefen Variationsnut in Form des roten Dreiecks noch hinreichend stabil wäre. Wie oben aufgezeigt wurde, gibt Patentanspruch 1 nicht zwingend vor, dass an der Stelle einer seichten Variationsnut eine von demselben Basisdreieck abgeleitete tiefe Variationsnut ausgebildet werden könnte.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_56

2. Hinsichtlich der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen von Patentanspruch 1 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_57

a) Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag 5 bleibt ohne Erfolg.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_58

aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 um folgende Merkmale ergänzt werden:

9. so dass ausgehend von einem einzigen Basisdreieck
9.1 an der Stelle der wenigstens einen tiefen Variationsnut
9.2 und an der Stelle der wenigstens einen seichten Variationsnut
9.3 jeweils sechs Profilvariationen für eine Zylinderschlossschließanlage gebildet werden können.
59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_59

bb) Damit ist zwingend vorgegeben, dass an der Stelle einer seichten Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppe 4 alternativ auch eine von demselben Basisdreieck abgeleitete tiefe Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppe 3 ausgebildet werden könnte und umgekehrt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_60

Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung werden mit Merkmalsgruppe 9 keine beliebigen sechs Profilvariationen beansprucht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich vielmehr, dass es um die sechs Variationen geht, die in den Merkmalsgruppen 3 und 4 definiert sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_61

cc) Hilfsantrag 5 ist gemäß § 116 Abs. 2 PatG unzulässig.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_62

(1) Das Patentgericht hat bereits in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG ausgeführt, die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 dürften nur insoweit beachtlich sein, wie diese am fertig ausgeführten Schlüssel auch in unterscheidbaren Ausgestaltungen Niederschlag fänden. Die der Ausbildung der möglichen Querschnittsformen der Nuten zugrundeliegende Konstruktionsregel sei für sich gesehen kein eigenständiges, den Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Patentkategorie selbst kennzeichnendes technisches Merkmal (S. 5/6).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_63

Ausgehend davon hat das Patentgericht dargelegt, in Figur 2a von D1 stelle eine Kathete bzw. Dreiecksseite, die mit der Hypotenuse bzw. Basisseite des rechtwinkligen Dreiecks einen Winkel von 30° einschließe, zugleich die Seitenhalbierende eines über der Basisseite errichteten, gleichschenkligen Dreiecks dar, das in diesem Fall als Basisdreieck nach dem gebotenen Verständnis der Merkmalsgruppe 4 fungiere. Die andere Nutenflanke verlaufe dabei - wie von Merkmal 4.2b gefordert - entlang der Seite des Basisdreiecks (S. 10 letzter Abs.). Dass D1 eine abweichende Konstruktionsregel zugrunde liege, sei insoweit unbeachtlich (S. 10 unten).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_64

(2) Danach bestand für die Beklagte schon in erster Instanz Anlass, Patentanspruch 1 gegebenenfalls hilfsweise in einer Fassung zu verteidigen, wie sie nunmehr mit Hilfsantrag 5 zur Entscheidung gestellt wird.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_65

dd) Unabhängig davon hat das Streitpatent auch in dieser Fassung keinen Bestand.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_66

(1) Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist allerdings den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, die mit der Offenlegungsschrift übereinstimmen, als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_67

In der von der Beklagten angeführten Beschreibungsstelle der Anmeldung (Abs. 10), die insoweit mit der Streitpatentschrift übereinstimmt (dort Abs. 11), wird in Bezug auf das in Figur 2 gezeigte Nutenschema und die sich ergebenden Nutentypen nach Figur 3 ausgeführt, ausgehend von einem einzigen Basisdreieck könnten sechs Profilvariationen gebildet werden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_68

Daraus ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, bei denen an derselben Stelle des Schlüssels alle sechs Profilvariationen aus den Merkmalsgruppen 3 und 4 ausgebildet werden können.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_69

(2) Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist durch das Schlüsselmodell E. vollständig vorweggenommen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_70

(a) Das Patentgericht hat ausgehend von der Drucklegung des Katalogs (Anlagen K21 und K27) zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass das Schlüsselmodell AA18 vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich zugänglich war.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_71

(b) Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen, von den Parteien jeweils mit Ergänzungen versehenen Abbildungen (K22 und ropNi4; letztere zur besseren Vergleichbarkeit gespiegelt) hervorgeht, weist das Profil des Modells AA18 eine tiefe und eine seichte Nut auf, die den Vorgaben der Merkmalsgruppen 3 bzw. 4 und 9 genügen.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_72

Beide Darstellungen zeigen, dass die seichte Nut von einem Basisdreieck abgeleitet werden kann, dessen eine Flanke entlang einer Seitenhalbierenden dieses Basisdreiecks verläuft. Bei der oberen, von der Klägerin ergänzten Darstellung entspricht die Form des Basisdreiecks zudem dem Querschnitt der tiefen Nut.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_73

In Übereinstimmung mit Merkmalsgruppe 9 können in beiden Darstellungen ausgehend von dem Basisdreieck sowohl an der Stelle der tiefen Nut als auch an der Stelle der seichten Nut jeweils sechs Profilvariationen gebildet werden. Dass die Materialabstände zwischen den Nuten und zu der jeweils gegenüberliegenden Schlüsselflachseite der Bildung sämtlicher Profilvariationen, insbesondere einer tiefen Variationsnut entgegenstehen, lässt sich jedenfalls der oberen Darstellung mit den dort ersichtlichen Materialabständen nicht entnehmen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_74

Aus der unteren, von der Beklagten ergänzten Darstellung ergibt sich zwar, dass auch Interpretationen mit geringeren und möglicherweise problematischen Materialabständen in Betracht kommen. Die von der Klägerin eingezeichneten Linien bewegen sich aber noch innerhalb des durch Merkmalsgruppe 4 eröffneten Toleranzbereichs, der keinen exakten Verlauf auf der Seitenhalbierenden, sondern lediglich entlang derselben vorgibt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_75

Damit stellt das Modell AA18 eine Ausführungsvariante des mit Hilfsantrag 5 verteidigten Gegenstands dar. Wird der Gegenstand eines Patentanspruchs im Stand der Technik mit nur einer Ausführungsvariante vorweggenommen, fehlt es grundsätzlich an der Neuheit (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13, GRUR 2015, 1091 Rn. 31 - Verdickerpolymer I).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_76

Dass der Katalog zum Model AA18 keinen Hinweis auf mögliche Profilvariationen nach der Merkmalsgruppe 9 enthält, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Für eine die Neuheit ausschließende Offenbarung reicht ein Schlüssel mit Nuten aus, die jeweils eine der möglichen sechs Profilvariationen für die tiefe und die seichte Nut aufweisen. Eine Begründung dafür, weshalb ein solcher Gegenstand der patentgemäßen Konstruktionslehre entspricht, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129 Rn. 45 - Fentanyl-TTS).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_77

b) Für Hilfsantrag 1' gilt Entsprechendes.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_78

aa) Nach Hilfsantrag 1' soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgende Merkmale ergänzt werden (Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 sind hervorgehoben):

5. und wobei wenigstens an drei Stellen die Kreuzungslinien (10) die Längsnuten (2, 3)
5.1a in der bis an die Mittellängsebene (112) des Profils heranreichen oder
5.1b auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene (112) angeordnet sind diese überschreiten.
6. An den beiden Schlüsselflachseiten (1) ist je zumindest eine Längsnut mit tiefen Variationsnuten (a, b, ab) angeordnet, um ein überlapptes Profil vorzusehen.
79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_79

bb) Damit ist ein sogenanntes überlapptes Profil beansprucht, welches in der Patentbeschreibung in Entsprechung zu Merkmalsgruppe 5 definiert wird durch Längsprofilnuten, die an wenigstens drei Stellen bis an die Mittellängsebene (112) heranreichen oder diese überschreiten (Abs. 13).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_80

Merkmal 7 konkretisiert dies dahin, dass zwei der drei Längsnuten an den gegenüberliegenden Schlüsselflachseiten angeordnet sein müssen. Das entspricht den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 4 bis 6.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_81

cc) Hilfsantrag 1' ist unzulässig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_82

(1) Hilfsantrag 1' weicht inhaltlich von dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag 1 ab.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_83

Nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 ist in der Merkmalsgruppe 5 lediglich vorgesehen, dass die Kreuzungslinien (10) bis zur Mittellängsebene (112) reichen oder diese überschreiten. Dieser Anforderung genügt auch eine seichte Variationsnut, die nicht bis zur Mittellängsebene reicht, aber von einem Basisdreieck abgeleitet ist, das diese Voraussetzung erfüllt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_84

Im Ergebnis genügt es nach Hilfsantrag 1 mithin, dass zwei Nuten vorhanden sind, die an die Mittellängsebene heranreichen oder diese überschreiten. Nach Hilfsantrag 1' muss es hingegen mindestens drei solcher Nuten geben.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_85

(2) Die Beklagte hatte bereits aufgrund des gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweises Anlass, gegebenenfalls einen solchen Hilfsantrag zu stellen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_86

Das Patentgericht hat in dem Hinweis zum erteilten Patentanspruch 2 ausgeführt, dieser erfordere auf beiden Flachseiten mindestens eine tiefe Variationsnut, die sich bis zur Mittellängsebene oder darüber hinaus erstrecke. Ein solches überlapptes Profil offenbare D1 in den Figuren 4a, 4c und 5b.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_87

Danach bestand für die Beklagte bereits in erster Instanz Anlass, einen Hilfsantrag mit dem Inhalt von Hilfsantrag 1' zu stellen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_88

dd) Unabhängig davon ist der mit Hilfsantrag 1' verteidigte Gegenstand durch D1 nahegelegt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_89

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, offenbart D1 in Figur 5b einen Schlüssel, bei dem eine Nut bis an die Mittelebene heranreicht und eine auf der anderen Seite angeordnete Nut die Mittelebene überschreitet. Aus den hierauf bezogenen, bereits oben erwähnten Ausführungen in der Beschreibung, wonach es bei einer solchen Ausgestaltung möglich sei, eine zur Schlüsselbreitseitenebene parallel verlaufende Ebene von mindestens zwei sich gegenüberliegenden Nuten (7) zu schneiden, um das Erzeugen eines übergeordneten Schlüssels durch Abfeilen der Breitseiten zu verhindern, ergibt sich die Anregung, bei Bedarf auch weitere Nuten in dieser Weise auszugestalten.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_90

c) Für Hilfsantrag 2' ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_91

aa) Nach Hilfsantrag 2' soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1' wie folgt modifiziert werden:

5. und wobei wenigstens an drei Stellen die Längsnuten (2, 3)
5.1a bis an die Mittellängsebene (112) heranreichen oder
5.1b diese überschreiten
5.2 und die Kreuzungslinien (10) in Schnittstellenebenen (113) parallel zur Mittellängsebene (112) des Profils angeordnet sind.
92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_92

bb) Dieser Antrag ist aus denselben Gründen wie Hilfsantrag 1' unzulässig, weil er in Merkmal 5 ebenfalls mindestens drei Nuten (statt drei Kreuzungslinien) vorsieht, die in der beanspruchten Weise ausgestaltet sind.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_93

cc) Unabhängig davon ist der mit Hilfsantrag 2' verteidigte Gegenstand ebenfalls durch D1 nahegelegt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_94

(1) Aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1' angeführten Passagen aus D1 ergab sich die Anregung, mehrere Nuten in der Weise einander überlappend auszugestalten, dass alle diese Nuten die Mittellängsebene überschreiten.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_95

Die Ausgestaltung in Figur 5b, bei der nur eine Nut diese Voraussetzung erfüllt, stellt sich vor dem Hintergrund der Beschreibung als Beispiel dar, um die einzelnen Gestaltungsmittel aufzuzeigen. Daraus ergab sich die Anregung, diese Gestaltungsmittel in unterschiedlichen Kombinationen anzuwenden.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_96

Dass eine mehrfache Überschreitung im Hinblick auf die Schlüsselstabilität als problematisch einzuschätzen war, ist nicht ersichtlich. Vielmehr belegt die österreichische Patentschrift 385 076 (K4), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, dass im Stand der Technik derartige parazentrische Mehrfachüberschneidungen bekannt waren.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_97

(2) Vor diesem Hintergrund lag es auch nahe, mehrere die Mittellängsebene überschreitende Nuten so auszugestalten, dass ihre Kreuzungslinien in einer Ebene liegen, wie dies Merkmal 5.2 vorgibt.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_98

d) Für Hilfsantrag 3' gilt nichts anderes.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_99

aa) Nach Hilfsantrag 3' soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2' wie folgt ergänzt werden:

5.2.1 wobei die Abstände der Schnittstellenebenen (113) zur Mittellängsebene (112) auf beiden Seiten des Schlüssels im Wesentlichen gleich groß sind.
100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_100

bb) Dieser Hilfsantrag ist aus denselben Gründen unzulässig wie Hilfsantrag 1'.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_101

cc) Unabhängig davon ist der mit Hilfsantrag 3' verteidigte Gegenstand ebenfalls durch D1 nahegelegt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_102

Zu den ausgehend von Figur 5b und den hierauf bezogenen Erläuterungen in der Beschreibung von D1 nahegelegten Gestaltungsmöglichkeiten gehörte es, mehrere die Mittellängsebene überschreitende Nuten so anzuordnen, dass sie diese Ebene jeweils um dasselbe Maß überschreiten.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_103

e) Hilfsantrag 4' bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_104

aa) Nach Hilfsantrag 4' soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3' wie folgt ergänzt werden:

5.2.2 wobei die Abstände der Schnittstellenebenen (113) zur Mittellängsebene (112) geringer als die Normalabstände benachbarter Variationsnuten sind.
105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_105

bb) Den danach maßgeblichen Normalabstand zwischen zwei benachbarten Variationsnuten hat die Beklagte erstinstanzlich in der nachfolgend wiedergegebenen Ergänzung zu Figur 4 dargestellt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_106

cc) Hilfsantrag 4' ist aus denselben Gründen unzulässig wie Hilfsantrag 1'.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_107

dd) Unabhängig davon hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass Merkmal 5.2.2 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_108

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Darstellung in Figur 4 als maßstabsgerechte Zeichnung angesehen werden kann, die Schlussfolgerungen über das Verhältnis der beiden relevanten Abstände ermöglicht. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergibt sich weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung, dass diesem Verhältnis im Zusammenhang mit der Erfindung Bedeutung zukommt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_109

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4 ist ebenfalls nicht patentfähig.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_110

a) Patentanspruch 4 sieht zusätzlich zu Patentanspruch 1 folgende Merkmale vor:

7. Das Profil ist konisch.
8. Der Innenwinkel (14) des Basisdreiecks ist stets der gleiche.
8.1 Die Seitenlängen des Basisdreiecks sowie deren Seitenhalbierungen sind jeweils von den Schlüsselflachseite(n) gemessen.
111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_111

b) Ein Profil ist konisch im Sinne von Merkmal 7, wenn zumindest über einen Teil der Schlüsselhöhe die Umhüllende (15) schräg zur Mittellängsebene (112) verläuft (Abs. 14).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_112

c) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 ist durch D1 weder vorweggenommen noch nahegelegt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_113

aa) Eine konische Anordnung im Sinne von Merkmal 7 ist in D1 nicht offenbart.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_114

bb) Merkmal 8 ist in D1 ebenfalls nicht vorweggenommen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_115

Aufgrund der Anordnung der Innenwinkel auf dem Halbkreis weisen zwar alle Nuten denselben Innenwinkel auf, nämlich einen rechten Winkel. Das Basisdreieck, von dem eine seichte Nut mit Basiswinkeln von 30° und 60° abgeleitet werden kann, weist aber einen Innenwinkel von 60° auf.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_116

cc) Ausgehend von D1 ist auch keine Anregung ersichtlich, von der Verwendung von Halbkreisbögen für die Nutenbildung abzusehen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_117

d) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 ist jedoch durch das Schlüsselmodell E. vollständig vorweggenommen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_118

aa) Wie aus den von den Parteien jeweils mit Ergänzungen versehenen Abbildungen (K22 und ropNi4) hervorgeht, verläuft beim Modell AA18 die Umhüllende über einen Teil der Schlüsselhöhe schräg zur Mittellängsebene.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_119

bb) Das Profil weist, wie schon zu Hilfsantrag 5 ausgeführt wurde, eine tiefe und eine seichte Nut auf, die den Vorgaben der Merkmalsgruppen 3 bzw. 4 (und 9) genügen.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_120

Die von der Klägerin ergänzte Darstellung (K22) zeigt, dass die Form des Basisdreiecks bei beiden Nuten gleich ist. Damit weisen diese beiden Dreiecke auch den gleichen Innenwinkel auf.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_121

Aus der von der Beklagten ergänzten Darstellung (ropNi4) ergibt sich zwar, dass auch andere Interpretationen möglich sind. Dies ist jedoch aus den bereits zum Hilfsantrag 5 ausgeführten Gründen unerheblich, da die von der Klägerin eingezeichneten Linien sich noch innerhalb des durch die Merkmalsgruppe 4 eröffneten Toleranzbereichs bewegen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-12/x-zr-12-22#rd_122

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Marx Crummenerl