Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 05.07.2023 – 5 StR 50/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR50.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2022, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, durch Beschluss vom 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_2

Wie schon vor Erlass der Revisionsentscheidung hat sich der Verurteilte auch danach mit mehreren Schreiben persönlich an den Senat gewandt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 20. April 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_3

Mit zwei Schreiben vom 26. April 2023 hat der Verurteilte „Berufung“ bzw. „Beschwerde“ eingelegt und „auf der Grundlage von §§ 169 Abs. 1 und 356a StPO eine Ermittlung gegen die eingesetzten Richter“ sowie die „Verfahrensfortsetzung“ und seine „Anhörung“ beantragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_4

2. Der Senat legt die Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_5

Die Anhörungsrüge bleibt indes ohne Erfolg, weil sie schon nicht zulässig erhoben ist. Denn der Verurteilte teilt entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mit, wann er von dem am 30. März 2022 versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_6

Sie wäre aber auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/5-str-50-23#rd_7

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass mit der förmlichen Bescheidung gleichartiger Eingaben nicht zu rechnen ist.

Gericke Mosbacher Resch
von Häfen Werner