Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 14.03.2023 – 2 StR 148/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:140323B2STR148.22.0

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler im Schuldspruch, in den Einzelstrafaussprüchen sowie in der Einziehungsentscheidung nicht ergeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_3

2. Hingegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_4

Das Landgericht hat im Hinblick auf Verurteilungen vom 23. Juli 2020 sowie vom 19. März 2021, mit welchen aus Strafen aus der eigenen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden sei, eine Zäsurwirkung angenommen, durch die eine Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen vom 25. März 2019 sowie vom 24. April 2019 nicht mehr möglich sei. Infolgedessen hat es aus den Einzelstrafen für die zugrundeliegenden Taten vom 9. bis zum 20. November 2018 und – nach Auflösung der jeweiligen Gesamtstrafen – aus den entsprechenden Einzelstrafen aus den Verurteilungen vom 23. Juli 2020 und vom 19. März 2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten gebildet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_5

Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hätte aus den Einzelstrafen für die von ihr abgeurteilten Taten und den Einzelstrafen aus dem Erkenntnis vom 25. März 2019 eine Gesamtstrafe bilden müssen, weil diese Verurteilung die erste unerledigte Verurteilung ist und sämtliche der Verurteilung im hiesigen Verfahren begangenen Taten zeitlich davor liegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_6

Die danach liegenden Erkenntnisse hätten hingegen unberührt bleiben müssen, da die dort abgeurteilten Taten zeitlich sämtlich nach der Verurteilung vom 25. März 2019 liegen. Ebenso scheidet eine Einbeziehung der Geldstrafe wegen einer Tat vom 14. Juni 2018 aus dem Strafbefehl vom 24. April 2019 aus, da sie bereits erledigt ist. Mit Blick darauf, dass die Vollstreckung im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt ist, ist insoweit allerdings über einen Härteausgleich zu befinden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-14/2-str-148-22#rd_7

Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; da auch über einen Härteausgleich zu entscheiden ist, kommt die Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 251). Hinsichtlich des im neuen Verfahren zu beachtenden Verschlechterungsverbots nimmt der Senat im Übrigen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Franke Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt