Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 01.02.2023 – 5 StR 497/22

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR497.22.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2022 im Gesamtstrafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte nach Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. März 2022 (245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21) und unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2021 (245 Cs 3034 Js 14653/20 – 194/21) und vom 27. September 2021 (245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/5-str-497-22#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen – auch gefährlicher – Körperverletzungen und sexuellen Belästigungen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/5-str-497-22#rd_2

Das Landgericht hat übersehen, dass auch hinsichtlich der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. September 2021 verhängten Geldstrafe die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Denn die mit dem Strafbefehl abgeurteilte Körperverletzung datiert vom 20. Mai 2021 und lag mithin – wie die Taten hier – vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten am 1. September 2021.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/5-str-497-22#rd_3

Der Senat kann angesichts der zahlreichen in die Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossenen Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei Einbeziehung dieser weiteren Geldstrafe auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Angeklagte ist deshalb durch diesen Rechtsfehler beschwert, weil er andernfalls die Geldstrafe zu zahlen hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/5-str-497-22#rd_4

Der Senat holt daher – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO unter Aufhebung des (Gesamtstrafen-) Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. März 2022 – 245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21 – die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. September 2021 in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/5-str-497-22#rd_5

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner