Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2022

BGH Urteil vom 29.11.2022 – X ZR 96/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:291122UXZR96.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_1

Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 024 487 (Streitpatents), das am 24. April 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11. Mai 2006 angemeldet wurde und einen Einwegbioreaktor mit Sensoranordnung betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_2

Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der von den Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung (mit Änderungsmarkierung gegenüber der erteilten Fassung):

Einwegbioreaktor mit reversibel, äußerlich anbringbarer Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Größe eines enthaltenen flüssigen Mediums, dadurch gekennzeichnet, dass wobei in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung (14, 16, 18) des Bioreaktors ein Sensoradapter (28) zur Aufnahme einer über eine innere Grenzfläche (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die Peripherieleitung (14, 16, 18) durchströmendem flüssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42; 44a, 44b, 46, 48) integriert ist, und dass der Sensoradapter (28) als ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen flüssigen Medium durchströmbar ist, in der Peripherieleitung (14, 16, 18) ausgeführt ist und der Sensoradapter (28) Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung (34; 38; 42; 44a; 44b, 46, 48) an dem Sensoradapter (28) umfasst.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Die Beklagten haben das Streitpatent in der oben wiedergegebenen und hilfsweise in vier weiteren Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Hauptantrag und ihre Hilfsanträge 1, 3 und 4 weiterverfolgen sowie einen ergänzten Hilfsantrag 2 stellen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_5

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft einen Einwegbioreaktor mit einer Sensoranordnung zur Messung der physikalischen Größe eines enthaltenen Mediums.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_7

1. Das Streitpatent nimmt einleitend auf einen aus der US-amerikanischen Anmeldung 2005/0163667 bekannten, als Beutel ausgebildeten Einwegbioreaktor Bezug, der in seinem Inneren eine Mehrzahl von mit der Beutelwand verbundenen Sensorkissen aufweist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_8

Diese Kissen enthielten Materialien, deren Fluoreszenzeigenschaften sich in Abhängigkeit von bestimmten physikalischen Bedingungen, insbesondere gelöstem Sauerstoff, pH-Wert oder CO2-Gehalt des im Bioreaktor befindlichen Mediums änderten. Außerhalb der Beutelwand sei im Bereich jedes Sensorkissens eine Detektoranordnung anbringbar, die eine Lichtquelle und einen mit einer Auswertungsschaltung verbundenen Fotodetektor umfasse. Von diesem werde das in Reaktion auf das Anregungslicht vom Sensorkissen abgegebene Fluoreszenzlicht erfasst. Dessen Eigenschaften würden mit Hilfe der Auswerteschaltung analysiert, so dass auf die fotophysikalischen Bedingungen im Sensorkissen geschlossen werden könne (Abs. 2).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_9

Da die bei Einwegbioreaktoren übliche Sterilisierung mit Gammastrahlung oder aggressiven Chemikalien wie Ethylenoxid (ETO) die Sensorik beschädigen könne, werde diese aufgespalten in einen das Medium im Inneren des Bioreaktors berührenden robusten Teil und einen äußerlich anbringbaren, empfindlicheren Teil, der insbesondere die Sensorelektronik enthalte und der benutzerseitig unsteril angebracht werden könne (Abs. 2).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_10

Nachteilig sei, dass die erforderliche Resistenz gegen Sterilisierungsmittel unter Beibehaltung der für die Messung erforderlichen Fluoreszenzeigenschaften die Auswahl an geeigneten Sensorkissen begrenze. Eine weitere Limitierung bestehe darin, dass die Sensorkissen das Medium im Bioreaktor nicht beeinflussen dürften. Insbesondere bei der Verwendung eines Einwegbioreaktors als Zellkulturgefäß bestehe die Gefahr einer zu innigen Wechselwirkung zwischen den Zellen und den Sensorkissen (Abs. 3).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_11

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Möglichkeiten zum Einsatz von Sensoren in sterilisierbaren Reaktoren zu erweitern und die Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium zu verringern.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_12

3. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 einen Einwegbioreaktor vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Einwegbioreaktor
2 mit reversibel, äußerlich anbringbarer Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Größe eines enthaltenen flüssigen Mediums,
3a wobei in wenigstens einer dem Zu- und/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung des Bioreaktors ein Sensoradapter integriert ist.
3b Der Sensoradapter verfügt über eine innere Grenzfläche und dient der Aufnahme einer elektronischen Sensoranordnung.
3c Die Sensoranordnung tritt über die innere Grenzfläche des Sensoradapters mit dem flüssigen Medium, welches die Peripherieleitung durchströmt, in Wechselwirkung.
4 Der Sensoradapter ist als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz ausgeführt, der von dem in der Peripherieleitung enthaltenen flüssigen Medium durchströmbar ist.
5 Der Sensoradapter umfasst Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_13

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_14

a) Ein Einwegbioreaktor im Sinne von Merkmal 1 ist ein zum einmaligen Gebrauch bestimmtes Gefäß, das reaktionsfähige Medien aufnehmen kann, zum Beispiel Zellkulturen (Abs. 7).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_15

Nach der verteidigten Fassung von Merkmal 2 muss der Reaktor zur Aufnahme flüssiger Medien geeignet sein. Als vorzugswürdig führt die Beschreibung einen faltbaren Beutel an (Abs. 14).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_16

Besondere Anforderungen bezüglich Aufbau, Betrieb und enthaltenen Medien sind damit, wie das Patentgericht unbeanstandet ausgeführt hat, nicht verbunden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_17

b) Hinsichtlich der mit der Sensoranordnung zu messenden physikalischen Größen enthält Patentanspruch 1 keine Festlegungen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_18

Als gemessene Größen kommen zum Beispiel der Sauerstoff- oder der CO2-Gehalt, der pH-Wert, die Temperatur und die Leitfähigkeit des im Bioreaktor befindlichen flüssigen Mediums in Betracht (Abs. 2, 8-10).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_19

c) Ebenfalls keine Festlegungen enthält Patentanspruch 1 in Bezug auf die eingesetzten Messmethoden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_20

Bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels werden zwar einzelne Methoden aufgezeigt. Weder hieraus noch aus dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ergibt sich aber eine Beschränkung auf diese Methoden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_21

d) Entscheidend für die angestrebte Minimierung der Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium sind Aufbau und Anordnung des die Sensoranordnung aufnehmenden und mit ihr zusammenwirkenden Sensoradapters.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_22

aa) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der in der Patentbeschreibung nicht näher definierte Begriff "Peripherieleitung" eine Leitung umbeschreibt, die von außen an den Bioreaktor angeschlossen ist und sich damit außerhalb des Reaktors - also in dessen Peripherie - befindet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_23

(1) Die Leitung hat nach Merkmal 3a die Funktion, den Zu- und/oder Ablauf von Medium in bzw. aus dem Reaktor zu ermöglichen. Darunter fällt auch eine Leitung, die beide Funktionen zugleich erfüllt, also eine Zirkulation des Mediums ermöglicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_24

(2) Die Anordnung des Sensoradapters in der Peripherieleitung hat den Vorteil, dass eine Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium nicht im Bereich der Reaktorwand, sondern nur während der vergleichsweise kurzen Zeit des Durchstroms von Medium durch die Peripherieleitung erfolgt (Abs. 6).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_25

Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine Zirkulationsleitung nur dann eine Peripherieleitung im Sinne der Merkmale 3a und 4 ist, wenn sie lediglich Mess- oder Probezwecken dient, nicht aber der Förderung des Reaktionsprozesses.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_26

Ein auf Mess- und Probezwecke beschränkter Einsatz der Leitung eröffnet die Möglichkeit, nur einen geringen Teil des Mediums am Sensor vorbeizuleiten und damit die Gefahr einer Wechselwirkung weiter zu verringern. Patentanspruch 1 lässt sich indes nicht entnehmen, dass von dieser Möglichkeit zwingend Gebrauch gemacht werden muss. Nach der Beschreibung reicht es vielmehr aus, wenn die Zeit, in der das Medium mit dem Sensor in Kontakt tritt, gering gehalten wird. Eine feste zeitliche Grenze ist hierbei nicht definiert. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Medium oder ein Teil desselben mehrmals durch die Peripherieleitung fließt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_27

bb) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 3b vorgesehene innere Grenzfläche des Sensoradapters so ausgestaltet sein kann, dass sie in gewissem Umfang für das Medium oder darin enthaltene Teilchen durchlässig ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_28

Nach Merkmal 3c hat die innere Grenzfläche die Funktion, eine Wechselwirkung zwischen Medium und Sensor zu ermöglichen. Welcher Art diese Wechselwirkung ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest. Entgegen der Auffassung der Berufung kommt deshalb auch eine Wechselwirkung durch Hindurchtreten einzelner Teilchen durch die Grenzfläche in Betracht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_29

(1) Bei der Schilderung der Ausführungsbeispiele werden allerdings nur Messmethoden beschrieben, die keinen Durchtritt von Teilchen erfordern.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_30

(a) Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel wird die innere Grenzfläche des Sensoradapters (28) durch zwei für Infrarotstrahlung transparente Fenster (32a, 32b) gebildet. Die Messung erfolgt durch Auswertung der optischen Eigenschaften eines Infrarotstrahls (36), der von einem Infrarotsender (34) ausgesendet und von einem Infrarotdetektor (38) empfangen wird. Damit kann insbesondere der CO2-Gehalt gemessen werden (Abs. 18).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_31

Bei diesem Beispiel findet nach der Beschreibung eine direkte Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium durch die Grenzfläche hindurch statt (Abs. 8).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_32

(b) In weiteren Ausführungsbeispielen wird die innere Grenzfläche durch einen wärmeleitfähigen, in das Innere des Durchströmungsvolumens hineinreichenden Wandabschnitt gebildet, dessen Temperatur von einer Sensoranordnung erfasst werden kann (Abs. 19), oder durch elektrisch leitfähige und gegeneinander isolierte Wandbereiche, die eine Messung der elektrischen Leitfähigkeit ermöglichen (Abs. 20). Diese Arten der Wechselwirkung werden in der Beschreibung als indirekt bezeichnet (Abs. 9, 10).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_33

(2) Aus der Schilderung dieser Ausführungsbeispiele ergibt sich jedoch keine Einschränkung auf die darin eingesetzten Messmethoden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_34

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält Patentanspruch 1 keine Festlegung auf bestimmte Messgrößen oder Messmethoden. In der Beschreibung wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass die angeführten Ausführungsbeispiele lediglich der Illustration dienen, also keinen beschränkenden Charakter haben, und dem Fachmann auch im Hinblick auf die Messprinzipien ein weites Feld an Modifikationsmöglichkeiten offensteht (Abs. 22).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_35

(3) Den Ausführungen in der Beschreibung, wonach die Erfindung eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium vermeide (Abs. 6 Z. 18-20), lässt sich ebenfalls keine Beschränkung auf bestimmte Arten der Wechselwirkung entnehmen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_36

Diese Ausführungen spiegeln lediglich die in Merkmal 3c vorgesehene Vorgabe wider, dass die Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium durch die innere Grenzfläche vermittelt wird. Dementsprechend führt auch die Beschreibung aus, die Datenerfassung erfolge durch die Grenzfläche hindurch (Abs. 6 Z. 20-22).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_37

Die Art und Weise, in der diese Vermittlung stattfindet, ist in Merkmal 3c demgegenüber nicht im Einzelnen festgelegt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_38

(4) Die Ausführungen, wonach die Grenzfläche so gestaltet sein könne, dass nur eine minimale Wechselwirkung zwischen ihr und dem Medium erfolge (Abs. 6 Z. 22-25), und wonach eine über die Messung hinausgehende Wechselwirkung zwischen der Grenzfläche und dem Medium, etwa eine chemische Reaktion oder eine Abgabe von Partikeln in das Medium möglichst unterbunden werde (Abs. 11), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_39

Diese Ausführungen betreffen die unmittelbare Wechselwirkung zwischen der inneren Grenzfläche des Sensoradapters und dem Medium. Die darin formulierte Zielsetzung, die Wechselwirkung möglichst auf das für die Messung notwendige Maß zu reduzieren, mag zwar auch - und erst recht - für die mittelbare Wechselwirkung zwischen Medium und Sensor gelten. Auch daraus ergeben sich jedoch keine Beschränkungen bezüglich der Art und Weise, in der diese Wechselwirkung stattfindet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_40

Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 1 vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen, dass nur solche Wechselwirkungen stattfinden dürfen, die die Eigenschaften des Mediums nicht verändern. Aus der Zielsetzung, Wechselwirkungen auf das erforderliche Minimum zu reduzieren, ergibt sich vielmehr, dass auch Veränderungen des Mediums in gewissem Umfang hingenommen werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_41

cc) Die Anbringung des Sensors mittels eines Adapters und die Trennung von Sensor und Medium durch die innere Grenzfläche ermöglicht ferner den Einsatz von Sensoren, die nicht hinreichend resistent gegen Sterilisierungsmaßnahmen sind.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_42

Da der Sensor erst nach der Sterilisierung angebracht werden muss, genügt es, wenn der Adapter einschließlich der Grenzfläche eine ausreichende Beständigkeit gegen Sterilisierungsmittel wie Gammastrahlen oder Ethylenoxid (ETO) aufweist (Abs. 6).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_43

Patentanspruch 1 sieht allerdings weder eine Sterilisierung noch eine Beständigkeit der Grenzfläche gegen Sterilisierungsmittel zwingend vor.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_44

dd) Die in Merkmal 5 genannten Ausrichtungsmittel ermöglichen es, die Sensoranordnung am Sensoradapter zu befestigen und dabei in einer vorgegebenen Weise auszurichten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_45

In welcher baulichen Weise die Befestigung am Sensoradapter erfolgt, ist nicht vorgeben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_46

ee) Aus der in Merkmal 3b definierten Anforderung, dass der Adapter der Aufnahme des Sensors dient, ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufung keine weitergehenden Einschränkungen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_47

Die Aufnahme des Sensors dient dem Zweck, diesen so mit dem Adapter zu verbinden, dass er die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann. Hierzu genügt eine hinreichend feste Verbindung zwischen Sensor und Sensoradapter. Dem Adapter kommt insoweit die Funktion eines aufnehmenden Teils zu, weil erst durch die Verbindung mit ihm der Sensor zur Messung einer physikalischen Größe des flüssigen Mediums in das Bioreaktorsystem integriert wird. Räumlich-körperliche Vorgaben zu einer bestimmten Ausgestaltung der Aufnahme sind damit nicht verbunden. Den Sensor in den Adapter einzuschieben, beschreibt die Streitpatentschrift lediglich als eine beispielhafte Variante (Abs. 6 Z. 37-38). Diese ist in Figur 3 für das Ausführungsbeispiel eines Temperatursensors (42) gezeigt. Die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 3 und 5 zeigen hingegen keine Anordnung, bei der der Sensor in den Adapter eingeschoben oder von diesem (teilweise) umschlossen wird, und lassen die konkrete Ausgestaltung der Verbindung offen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_48

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_49

Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand habe sich für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Einwegbioreaktoren, naheliegend aus der internationalen Anmeldung 2005/108549 (NK10a) in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 31 44 601 (NK8) ergeben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_50

Ein Fachmann, der vor der Aufgabe stehe, die Wechselwirkung zwischen Sensor und Medium in einem Einwegbioreaktor zu minimieren, sehe in NK10a ein erfolgversprechendes Sprungbrett. Von Interesse sei vor allem der Vorschlag, die Sensoren im Zirkulationssystem des Bioreaktors unterzubringen. Die in den patentgemäßen Merkmalen genannte Peripherieleitung liege danach als ein geeigneter Ort für die Platzierung von Sensoren außerhalb des Bioreaktors auf der Hand. Dass die physikalischen Messungen am flüssigen Medium nach der Lehre der NK10a "in-line" erfolgten, bedeute entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass sie nur innerhalb des Bioreaktors vorgenommen würden. Der Begriff "in-line" werde stets im Zusammenhang mit dem Zirkulationssystem verwendet und bezeichne damit Messungen in dessen Leitungen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_51

Da NK10a darüber hinaus die Möglichkeit aufzeige, die Sensoren über Verbindungsstücke im Zirkulationssystem anzuordnen und insoweit auf das in der Fachwelt allgemein bekannte T-Stück hinweise, werde auch der im Streitpatent beschriebene Sensoradapter in das Blickfeld des Fachmanns gerückt. Dies gebe Anlass, nach weiteren Informationen zu suchen, wie Sensoren über T-Stücke in einer Peripherieleitung installiert werden können.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_52

NK8 betreffe eine Apparatur zur Überwachung des Partialdruckes eines Gases, wie Sauerstoff oder Kohlendioxid, in einer durch eine Leitung strömenden Flüssigkeit, bei der es sich um Blut und damit um eine Flüssigkeit handle, deren Sterilität durch die Messung des Partialdruckes, ähnlich wie in NK10a, nicht gefährdet werden dürfe. Um dies zu erreichen, kämen, gleichfalls in Analogie zu NK10a, Sensoren zum Einsatz, die über T-Stücke mit der Peripherieleitung verbunden seien. NK8 sehe ein Verbindungsstück mit einer Membran vor, die eine erste Fläche aufweise, welche mit der Flüssigkeit in Kontakt stehe, sowie eine der ersten Fläche gegenüberliegende zweite Fläche, die keinen solchen Kontakt habe, aber für das aus dem Medium stammende Gas durchlässig sei, so dass der Sauerstoffpartialdruck über Sensoren, die der zweiten Fläche benachbart angeordnet seien, unter sterilen Bedingungen gemessen werden könne. Die der Leitung zugewandte Öffnung des T-Stücks werde auf diese Weise abgedichtet und an die obere Öffnung des vertikalen Abschnitts des T-Stücks könne ein Messfühler angeschlossen werden, der selbst nicht steril sein müsse. Ergänzend hierzu beschreibe NK8, den Messfühler mit einem Schraubgewinde auszustatten und in das T-Stück einzuschrauben.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_53

Danach liege für den Fachmann der Einsatz eines Sensoradapters in einer Peripherieleitung auf der Hand, an den ein Sensor mittels Schraubgewinde reversibel und in ausgerichteter Weise befestigt werden könne. Daran ändere auch die zur Befestigung des im T-Stück befindlichen Rings vorgesehene Einbringung eines Dichtungsmittels nichts, da die Schraubverbindung zwischen Messfühlergehäuse und der Membranhalterung des T-Stücks weiterhin gelöst werden könne und damit reversibel sei. Des Weiteren verfüge der Sensoradapter über eine innere Grenzfläche, die den direkten Kontakt zwischen Sensor und Medium verhindere.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_54

Da beide Entgegenhaltungen übereinstimmend Vorrichtungen mit über T-Stücke in peripheren Leitungen verankerten Sensoren offenbarten, mit denen physikalische Größen der durch die Leitungen strömenden Flüssigkeiten gemessen würden, und es sich bei den Flüssigkeiten um solche handle, deren Sterilität während der sensorgesteuerten Messung nicht gefährdet werden dürfe, betrachte der Fachmann die Entgegenhaltungen als Dokumente, die sich in ihren Aussagen ergänzten und in ihrer Zusammenschau einen wertvollen Beitrag zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe leisteten. Die technische Unterschiedlichkeit der offenbarten Vorrichtungen sei vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_55

III. Ob diese Beurteilung einer Überprüfung im Berufungsverfahren stand hält, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_56

Ausgehend von der US-amerikanischen Anmeldung 2002/0146817 (NK6a) war der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nahegelegt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_57

1. NK6a betrifft eine rückkopplungsgesteuerte Biokulturplattform als zellbiologisches Forschungsinstrument und für klinische Zellwachstums- und Zellerhaltungsanwendungen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_58

Die vorgeschlagene Vorrichtung besteht aus einer oder mehreren Kassetten, die in einer Andockstation oder einem Gestell und anschließend in einem Inkubator platziert werden können (Abs. 43) und unter anderem eine Pumpe (8), eine Biokammer (10), mehrere Ventile, eine Durchflusszelle (12) und einen nichtinvasiven Sensor (13) aufweisen (Abs. 45). Eine alternative Ausführungsform ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_59

Ein Teil des im Medienreservoir (22) enthaltenen Mediums wird durch ein Schlauchsystem und ein Ventil (30) durch eine Durchflusszelle (12) geleitet, die abnehmbar mit einem nichtinvasiven Sensor (13) verbunden werden kann. Dieser Sensor dringt nicht in die Perfusionsschleife ein und beeinträchtigt nicht deren Sterilität. Er ist bevorzugt als pH-Sensor oder als Kombination aus pH-Sensor und Tropfkammer ausgestaltet. Die Durchflusszelle weist eine selektive Membran auf, die Proteine und andere Substanzen an einer Wechselwirkung mit dem Detektionssignal hindert. Sie kann den einfachen Durchgang von Wasserstoff-Ionen zum Detektor-Pfad des Sensors ermöglichen (Abs. 52).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_60

Ein Ausführungsbeispiel für einen solchen Sensor ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 9 dargestellt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_61

Das Medium fließt durch einen Schlauch (52) und wird tropfenweise durch eine Öffnung (53) in eine teilweise gefüllte, vorzugsweise transparente Kammer (54) geleitet. Während des Falls passieren die Tropfen einen nichtinvasiven Sensor, der ein Gehäuse (55), ein emittierendes Element (56), einen Fotodetektor (57) und einen Computerchip (58) aufweist (Abs. 73).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_62

2. Damit sind die Merkmale 1 bis 4 offenbart.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_63

a) Den Bioreaktor mit seinen Peripherieleitungen entsprechend dem Ausgangspunkt von NK6a (Abs. 6) als Perfusionssystem auszubilden, das Aspekte einer dynamischen in-vivo-Umgebung mit einem kontinuierlich zirkulierenden Medium nachbildet, schließt die Lehre des Streitpatents nicht aus. Unabhängig davon nennt NK6a aber auch die Alternative, die Biokammer für eine statische Zellkultur zu verwenden (Abs. 16).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_64

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Biokammer auch als Einwegbioreaktor offenbart.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_65

Allgemeiner Teil der Offenbarung der NK6a ist die wegwerfbare Gestaltung der Medienperfusionsschleife. Bestandteil dieser Schleife ist die Biokammer (Abs. 13), die damit grundsätzlich auch für den einmaligen Gebrauch ausgebildet werden kann. Eine Beschränkung auf das in Figur 5 gezeigte und in Abschnitt 50 in Bezug genommene Ausführungsbeispiel ist damit nicht verbunden. Vielmehr kann auch bei dem in Figur 7 gezeigten Aufbau der Medienperfusionsschleife die Biokammer (10) die gelehrte Eignung für den Einweggebrauch aufweisen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_66

c) Der Sensor (13) kann mittels der Durchflusszelle (12) mit der Medienperfusionsschleife verbunden und von ihr getrennt werden und ist damit im Sinne von Merkmal 2 reversibel äußerlich anbringbar. Mit seiner vorzugsweise vorgesehenen Ausgestaltung als pH-Sensor oder Kombination aus pH-Sensor und Tropfkammer (Abs. 52) dient er der Messung einer physikalischen Größe.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_67

Dass der Sensor (13), wie aus Figur 3 ersichtlich ist, an der Grundplatte des Kassettengehäuses befestigt ist, steht der Reversibilität nicht entgegen. Denn es handelt sich nicht um eine Befestigung, mit der der Sensor zur Messung einer physikalischen Größe des Mediums mit dem Bioreaktor verbunden wird. Zusätzliche Befestigungen zum Zwecke einer definierten äußerlichen Anordnung der Bauteile zueinander schließt Patentanspruch 1 nicht aus.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_68

d) Die in die Leitungsschleife integrierte und in Übereinstimmung mit Merkmal 4 als ein die Leitung fortsetzender Einsatz ausgeführte Durchflusszelle (12) ist ein Adapter im Sinne von Merkmal 3a, weil sie mit dem Sensor verbunden werden kann. Die selektive Membran ist eine innere Grenzfläche im Sinne von Merkmal 3b, die eine Wechselwirkung zwischen dem Medium und dem pH-Sensor vermittelt, wie dies in Merkmal 3c vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für die Kammer (54), die aufgrund ihrer transparenten Wand eine Wechselwirkung zwischen dem Medium und dem optischen Sensor vermittelt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_69

Die Durchflusszelle (12) und die Kammer (54) sind ferner zur Aufnahme des Sensors im Sinne von Merkmal 3b geeignet. Wie oben aufgezeigt wurde, reicht hierfür aus, dass die beiden Bauteile so miteinander verbunden werden können, dass der Sensor die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist bei den in NK6a offenbarten Anordnungen erfüllt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_70

3. Merkmal 5 war ausgehend von NK6a zumindest nahegelegt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_71

Damit der Sensor zusammenwirkend mit der Durchflusszelle oder Kammer Messungen vornehmen kann, muss die Verbindung so ausgestaltet sein, dass die Teile in vorgegebener Weise, also ausgerichtet zueinander befestigt sind. Das Vorsehen von Mitteln zur vordefinierten Befestigung von Bauteilen geht über gewöhnliches handwerkliches Können nicht hinaus. Die allgemeine Vorgabe, Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter vorzusehen, kann danach keine erfinderische Tätigkeit begründen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_72

IV. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_73

1. Mit Hilfsantrag 1 wird Merkmal 5 dahingehend ergänzt, dass die Ausrichtungsmittel zum Befestigen durch Einklipsen oder Einschieben der Sensoranordnung in den Sensoradapter ausgebildet sind.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_74

Insoweit ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei diesen Verbindungsarten neben dem Verschrauben um fachnotorisch bekannte Mittel zur Befestigung von Bauteilen handelt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_75

2. Der im Berufungsverfahren um die Merkmale des erteilten Anspruchs 7 ergänzte Hilfsantrag 2 fügt den Merkmalen des Hilfsantrags 1 hinzu, dass die Sensoranordnung einen die Temperatur der Grenzfläche erfassenden Temperaturfühler umfasst und die Grenzfläche aus einem mediendichten, wärmeleitfähigen Material besteht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_76

Das Patentgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ausstattung der Sensoranordnung mit einem der Messung der Temperatur des Mediums dienenden Sensor zur Routine gehört. Dies stimmt mit der Offenbarung in NK6a überein, nach der als nichtinvasiver Sensor jeder geeignete Analysator eingesetzt werden kann (Abs. 52 a.E.).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_77

Die Membran als selektive Barriere zu gestalten, die nur für die Sensormessung notwendige Bestandteile passieren lässt (Abs. 52), legte es dann auch nahe, im Falle der Verwendung eines Temperatursensors die Membran wärmeleitfähig und im Übrigen mediendicht auszubilden.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_78

3. Hilfsantrag 3 sieht im Vergleich zum ursprünglich noch nicht ergänzten Hilfsantrag 2 lediglich einige Umformulierungen vor. Der so verteidigte Gegenstand unterscheidet sich nicht substantiell von dem mit Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstand und ist damit aus denselben Gründen nicht patentfähig.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_79

4. Hilfsantrag 4 sieht gegenüber Hilfsantrag 3 als zusätzliches Merkmal vor, dass der Sensoradapter eine Vertiefung aufweist, die in das Innere eines Durchströmungsvolumens der Peripherieleitung hineinreicht.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_80

Diesbezüglich hat das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass eine solche Vertiefung ein einfaches Austauschmittel im Vergleich zu der im Stand der Technik etablierten Vorgehensweise ist, eine den Temperatursensor umfassende Schutzhülse vorzusehen, die nicht zugleich einen integralen Bestandteil des Sensoradapters darstellt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-29/x-zr-96-20#rd_81

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rensen Crummenerl