Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 28.06.2022 – 3 StR 113/22

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR113.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 113/22

vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Gegenvorstellung des Verurteilten

ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR113.22.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 5. Juni 2022. Er macht geltend, ihm sei zu Unrecht der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zuerkannt worden. Deswegen lege er erneut Revision ein.

2 Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 10; vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN).

3 Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.

Schäfer Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Kreicker Schäfer

Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 16.12.2021 - 1 Ks 1022 Js 16727/20