Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 04.10.2023 – 3 StR 291/23

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR291.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-04/3-str-291-23#rd_1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-04/3-str-291-23#rd_2

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-04/3-str-291-23#rd_3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.

Berg Hohoff Anstötz
Kreicker Munk