Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 18.05.2022 – 6 StR 643/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:180522B6STR643.21.1
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 643/21
vom 18. Mai 2022 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2022:180522B6STR643.21.1
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2022 beschlossen:
Auf den Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt R. vom 4. Mai 2022 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 1. Juni 2022 Übernachtungskosten von höchstens 80 Euro erforderlich sind.
Gründe§
1 Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 46 Rn. 26).
Sander Feilcke Tiemann
Wenske von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Rostock, 31.08.2021 - 12 KLs 62/21 jug (2)