Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 03.05.2022 – 6 StR 643/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR643.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 643/21

vom 3. Mai 2022 in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR643.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 beschlossen:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25. November 2020 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 22. Februar 2022 im Wesentlichen verworfen. Auf die Revision des Nebenklägers ist für den 1. Juni 2022 Hauptverhandlung anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat beantragt, an dieser teilzunehmen.

2 Die Vorführung des Angeklagten zum Termin ist nicht geboten.

3 Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Es sind keine besonderen, in der Person des Angeklagten liegenden Umstände ersichtlich, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das „Gebot der Waffengleichheit“ noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 6 StR 326/20 mwN).

König Feilcke Tiemann

von Schmettau Werner

Vorinstanz: Landgericht Rostock, 31.08.2021 - 12 KLs 62/21 jug (2) 417 Js 2156/21