Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 12.01.2021 – 6 StR 326/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR326.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 326/20

vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR326.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen dreier Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Entziehung einer Minderjährigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist für den 10. Februar 2021 Hauptverhandlung anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat beantragt, an dieser teilzunehmen.

2 Die Vorführung des Angeklagten zum Termin ist nicht geboten.

3 Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Es sind keine besonderen, in der Person des Angeklagten liegenden Umstände ersichtlich, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das „Gebot der Waffengleichheit“ noch das Recht auf effektive

Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20, NStZ-RR 2020, 322; vom 29. August 2019 – 5 StR 103/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486, jeweils mwN).

Sander Schneider Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Cottbus, LG, 03.03.2020 - 1250 Js 5892/18 23 KLs 25/18 53 Ss 120/20