Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 20.04.2022 – 6 StR 23/22
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR23.22.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 23/22
vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR23.22.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 beschlossen:
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.
Gründe§
1 Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).
Sander König Feilcke
Tiemann Fritsche
Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 14.09.2021 - 22 KLs 164 Js 37644/20 (2/21)