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BGH Beschluss vom 08.02.2022 – VIII ZR 330/21

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR330.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 330/21

vom

8. Februar 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR330.21.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Dr. Matussek

beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

Gründe§

I.

1 Die Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil sich die Prozessparteien zur Vermeidung unnötiger Kosten darauf verständigt hätten, zunächst den Ausgang des eine andere Klägerin betreffenden Parallelverfahrens VIII ZR 111/21 abzuwarten. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger hat einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 zugestimmt.

II.

2 Dem mit Zustimmung der Kläger erfolgten Antrag der Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist stattzugeben.

3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

4 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

5 a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt - anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO - die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5; vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, juris Rn. 5). Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN; vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein prozessordnungsgemäß gestellter Antrag im Sinne des § 251 ZPO vor. Der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt.

6 b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien angeführte Abwarten des Ausgangs eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Parallelprozesses auch zweckmäßig (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO Rn. 6; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 251 Rn. 2a; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 251 Rn. 3 mwN).

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger

Dr. Schmidt Dr. Matussek

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.01.2021 - 7 O 366/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.09.2021 - 17 U 25/21 -