Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 19.11.2020 – I ZR 82/20

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR82.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_1

I. Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 23. Oktober 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil die Parteien sich darauf verständigt hätten, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_2

II. Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagte zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_3

1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_4

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_5

a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt - anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO - die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 251 Rn. 7 und 9; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 38. Edition [Stand: 1. September 2020], § 251 Rn. 4; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 251 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 251 Rn. 2; Cepl in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 251 ZPO Rn. 8 und 10).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_6

Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-19/i-zr-82-20#rd_7

b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien und den hinter ihnen stehenden Unternehmensgruppen in Aussicht genommene und der Beilegung mehrerer streitiger Verfahren, unter anderem des vorliegenden Rechtsstreits, dienende Mediationsverfahren zweckmäßig.

Koch Schaffert Löffler
Schwonke Odörfer