Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 15.12.2021 – 6 StR 557/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR557.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 557/21

vom 15. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR557.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 gemäß § 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO beschlossen:

Dem Adhäsionskläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus Hof beigeordnet.

Gründe§

1 Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20 mwN).

2 Im Antrag des Adhäsionsklägers vom 26. Oktober 2021 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

3 Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt S. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18 Rn. 2).

Sander Schneider Tiemann

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hof, 06.08.2021 - 4 KLs 2130 Js 15555/20