Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 07.12.2021 – 2 StR 33/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:071221B2STR33.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:071221B2STR33.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1b) und 2) auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 2020, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schwerem Raub schuldig ist, und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revisoin wird verworfen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes und Verstoßes gegen das Waffgesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützt wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Der Schuldspruch war in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schwerem Raub schuldig ist.

3 Nach den Feststelllungen führte der Mitangeklagte G. bei dem Überfall auf den Nebenkläger eine Schusswaffe mit sich. Das Landgericht hat diese Tatbestandsverwirklichung dem Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zugerechnet. Hierbei hat es übersehen, dass es sich insoweit um ein eigenhändiges Delikt handelt, dessen mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2009 – 2 StR 175/09, NStZ 2010, 456 mwN).

4 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht unter anderem zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „auch das Delikt eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG tateinheitlich verwirklicht hat“. Trotz der im Hinblick auf das Tatgeschehen und die schweren Folgen für das Tatopfer maßvoll bemessenen Freiheitsstrafe von neun Jahren vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht gänzlich

auszuschließen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit um einen bloßen Wertungsfehler handelt.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Bonn, 11.08.2020 - 24 Ks-920 Js 1342/19-5/20