Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 15.11.2021 – 6 StR 468/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR468.21.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 468/21

vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR468.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 16.06.2021 - 8 KLs 2/21 64 Js 1732/20