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BGH Beschluss vom 13.01.2021 – 4 StR 504/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR504.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 504/20

vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:130121B4STR504.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.2. der Urteilsgründe die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 1,-- Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat es im Fall II.2. der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 2021 hat bei der Beratung vorgelegen.

Sost-Scheible Bender Quentin

Bartel Rommel

Vorinstanz: Detmold, LG, 14.08.2020 ‒ 22 Js 1169/19 21 KLs 9/20