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BGH Beschluss vom 05.10.2021 – 1 StR 314/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:051021B1STR314.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 314/20 vom 5. Oktober 2021 in der Strafsache gegen
1.
2. …
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hier: Einstellung des Verfahrens
ECLI:DE:BGH:2021:051021B1STR314.20.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten M. betrifft.
2. Das Verfahren gegen den Angeklagten M. wird eingestellt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
1 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 15. Februar 2021 verstorben ist. Das gegen den Angeklagten M. ergangene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17 Rn. 1 mwN).
2 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der – nach dem Tod des Angeklagten gefasste – Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 insoweit ebenfalls gegenstandslos ist (BGH aaO Rn. 2).
3 2. Eine Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist nicht veranlasst. Der Angeklagte hatte nicht Revision eingelegt; der Senat hat – in Unkenntnis des Versterbens – die Urteilsaufhebung nach § 357 Satz 1 StPO
auf diesen Angeklagten erstreckt. Tatsächlich war diese Vorschrift nicht mehr anwendbar (vgl. SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 357 Rn. 14 mwN).
Raum Jäger Bär
Hohoff Leplow
Vorinstanz: Frankfurt am Main, LG, 06.12.2019 - 7850 Js 214837/14 5/14 KLs 6/18