Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 18.08.2021 – 1 StR 363/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180821B1STR363.18.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/18
vom 18. August 2021 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. , des Rechtsanwalts R. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts
ECLI:DE:BGH:2021:180821B1STR363.18.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum als Einzelrichter am 18. August 2021 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten W. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 516.478,15 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20).
2 Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
3 Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).
Raum
Vorinstanz: Neuruppin, LG, 16.02.2018 - 333 Js 26975/13 13 KLs 10/17