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BGH Beschluss vom 07.05.2021 – AnwSt (R) 2/21

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2021:070521BANWST.R.2.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 2/21

vom

7. Mai 2021

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

ECLI:DE:BGH:2021:070521BANWST.R.2.21.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am 7. Mai 2021 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der

Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Limperg Remmert Grüneberg

Schäfer Lauer

Vorinstanzen: ANWG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 AnwG 62/17 - AGH Hamm, Entscheidung vom 02.10.2020 - 2 AGH 22/19 -