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BGH Beschluss vom 04.05.2021 – IX ZB 23/21
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB23.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/21 vom
4. Mai 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB23.21.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 4. Mai 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Februar 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 16. Februar 2021 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.
2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. Februar 2021 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist
nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3 Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanzen: AG Greiz, Entscheidung vom 06.10.2020 - 3 C 104/11 - LG Gera, Entscheidung vom 10.02.2021 - 7 T 386/20 -